Einseitige Lohnkürzung möglich?

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Ein Arbeitgeber verteilte an seine Mitarbeiter Änderungskündigungen, die weniger Lohn vorsahen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz befasste sich nun mit der Zulässigkeit solcher Änderungskündigungen. (LAG Rheinland- Pfalz Az. 2 Sa 867/06)

Der Arbeitgeber rechtfertigte die zahlreichen Änderungskündigungen mit einem finanziellen Engpass im Betrieb.

Ein Mitarbeiter wehrte sich und klagte bis zum LAG. Dieses gab ihm Recht. Auch eine Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein.

Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber vorträgt, dass es der Firma schlecht gehe. Geldmangel ist kein Grund Verträge zu brechen.

Der Arbeitgeber hätte weitere Gründe, wie z.B. plötzlicher starker Auftragsrückgang, darlegen müssen. Eine Änderungskündigung in Form von Lohnkürzungen kommt nur als letztes Mittel („ultima ratio”) in Betracht. Vorher muss der Arbeitgeber alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen.

Es wird also vom Arbeitgeber verlangt einen umfassenden Sanierungsplan aufzustellen und alle Einsparungsmöglichkeiten heran zu ziehen.
Als milderes Mittel hätte der Arbeitgeber zunächst auch nur befristet Lohnkürzungen anordnen können.

Somit sah das LAG die Kündigung als unwirksam an und gab der Kündigungsschutzklage statt.

Sollten sie Zweifel an der Wirksamkeit einer Änderungskündigung haben: Sofort anwaltlichen Rat einholen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage erheben!

Weitere Infos: www.DieOnlineKanzlei.de

Rechtsanwalt Borth


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