Einsetzung eines nicht indizierten Herzschrittmachers und unterlassene echokardiographische Untersuchung

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Oberlandesgericht Hamburg - vom 09. April 2012

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Einsetzung eines nicht indizierten Herzschrittmachers und unterlassene echokardiographische Untersuchung, OLG Hamburg, Az. 1 U 60/10.

Chronologie:

Der Kläger war sportlich engagiert und durchtrainiert. Im Jahre 2004 erlitt er einen kurzzeitigen Aussetzer seines Kreislaufsystems und begab sich zur Abklärung in eine Hamburger Klinik. Diese nahm keine echokardiographische Untersuchung vor.

Stattdessen rieten die Mediziner zum Einsatz eines Herzschrittmachers und diagnostizierten eine vermeintliche Klappeninsuffizienz, die jedoch nicht vorlag.

Verfahren:

Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage des Geschädigten noch abgewiesen hatte, sah das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz einen eindeutigen Behandlungsfehler und legte den Parteien nahe, einen Vergleich über 30.000,- Euro abzuschließen. Hierauf ließen sich beide ein.

Anmerkungen:

Auch dieser Fall zeigt einmal mehr, dass zahlreiche Arzthaftpflichtprozesse erst in der Berufungsinstanz zu einem positiven Ergebnis für den Geschädigten führen. War die Entscheidung des Untergerichtes aufgrund der eindeutigen Konstellation noch als ausgesprochen überraschend anzusehen, revidierte das OLG diese mit entsprechender Konsequenz und schloss sich damit den Einschätzungen und Bewertungen des allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts Tobias Kiwitt von Ciper & Coll. an. Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht begrüßt insbesondere die recht kurze Verfahrensdauer in diesem Fall. Er weist darauf hin, dass in der auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei einige Mandate bereits aus der Jahrtausendwende stammen. Das längste auch jetzt noch andauernde und vor dem Bundesgerichtshof derzeit noch anhängige Verfahren datiert aus 1998, mithin vor vierzehn Jahren!


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