Einstellung des Strafverfahrens wegen Beleidigung (§185 StGB) im Ermittlungsverfahren

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Sachverhalt zum Vorwurf der Beleidigung im Zusammenhang mit Äußerungen zur beruflichen Qualifikation von Personen, welche in sozialen Netzwerken getätigt werden

Gegen den Beschuldigten kam es zur Anzeige wegen einer durch ihn getätigten Äußerung, in welchem einem ehemaligen Arbeitskollegen in überspitzter Formulierung seine Eignung zur Durchführung seines Berufes abgesprochen wurde. Die Äußerung wurde auf Facebook öffentlich gestellt, welche einem geschlossenen Berufskreis, zu dem der Beschuldigte und sein ehemaliger Arbeitskollege gehörten, zugänglich war. In der Äußerung wurde dieser als „zu blöd zum Scheißen“ und als „dusselig“ bezeichnet. Zudem erfolgte die Aussage, dass dieser „einiges auf dem Kerbholz habe“, was eine Anspielung auf in der Vergangenheit stattgefundene Fehlleistungen im Beruf enthielt. 

Hergang im Ermittlungsverfahren

Nach Stellung des Strafantrages, welcher zur Verfolgung einer Beleidigung als absolutes Antragsdelikt gem. § 194 I StGB erforderlich ist, wurde das Ermittlungsverfahren durch die Amtsanwaltschaft eingeleitet. Ein in der Strafanzeige durch den Geschädigten benannter Zeuge führte nach Aufforderung der Polizei keine Angaben an. Nachdem unser Mandant Rechtsbeistand ersuchte, wurde durch Rechtsanwalt Grunst Einsicht in die Ermittlungsakte gegenüber der Amtsanwaltschaft beantragt. Nach Einreichen des an die Amtsanwaltschaft gerichteten Schriftsatzes konnte das Verfahren schließlich gem. § 170 II StPO eingestellt werden, da eine Beleidigung gem. § 185 StGB rechtlich nicht vorlag. 

Rechtliche Argumentation

Eine Beleidigung gem. § 185 StGB erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Kundgabe der Missachtung der Ehre eines anderen Menschen. Die Anforderungen an die Ehrverletzung sind besonders hoch, wenn lediglich seine Sozialsphäre betroffen ist. Die Sozialsphäre kennzeichnet im Unterschied zur durch die Menschenwürde geschützten Intimsphäre einen Bereich, in dem der Einzelne verstärkt in Interaktion mit einer nicht mehr durch rein persönliche Beziehungen gekennzeichneten Außenwelt tritt. § 185 StGB schützt in diesem Bereich keine Äußerungen, welche durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind und auf beweisbare Anknüpfungstatsachen basieren. Es darf jedoch keine Schmähkritik erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht selbst legt den Begriff der Schmähkritik dabei eng aus. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Diese liegt erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik- die Diffamierung der Person in den Vordergrund gestellt wird. Art. 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes lässt pointierte, polemische und überspitzte Kritik zu; eine Grenzziehung der zulässigen Meinungsfreiheit liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. 

Die im Ermittlungsverfahren geprüften Äußerungen unseres Mandanten bezogen sich auf bekannte mangelhafte Ausführungsweisen des Anzeigeerstatters in seinem Beruf beim ehemaligen Arbeitgeber. Zwischen beiden kam es bereits zu einem Aufhebungsvertrag. Im Rahmen des vergangenen Arbeitsverhältnisses kam es wiederholt zu gefährlichen Vorkommnissen, welche durch Rechtsanwalt Grunst zur rechtlichen Entlastung unseres Mandanten dargestellt und bewiesen werden konnten. Dadurch konnte rechtlich dargelegt werden, dass die Äußerungen durch die grundrechtliche Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG gedeckt sind und keine Schmähkritik darstellen. In der Folge wurde seitens der Amtsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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