Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Wohnungsschäden durch drogenabhängigen Mieter!

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Mit seinem Urteil vom 22.10.2015 hat das LG Dortmund entschieden, dass der Privathaftpflichtversicherer einem drogenabhängigen Versicherungsnehmer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bieten muss, wenn dieser in schuldunfähigem Zustand eine von ihm angemietete Wohnung infolge von Wahnvorstellungen, die durch Drogenkonsum hervorgerufenen wurden, erheblich beschädigt.

Das LG Dortmund wies zunächst darauf hin, dass der Versicherer im vorliegenden Fall eine Verwehrung des Deckungsschutzes nicht auf eine übermäßige Beanspruchung der Mietwohnung, Verschleiß oder Abnutzung stützen könne. Eine massive Beschädigung der angemieteten Wohnung stelle gerade keinen „Verschleiß“ und keine „Abnutzung“ dar. Zudem verkörpere die Beschädigung auch keine „übermäßige Beanspruchung“. Darüber hinaus sei der Versicherungsschutz in solch einem Fall auch nicht aufgrund einer gefährlichen sowie ungewöhnlichen Beschäftigung ausgeschlossen. Denn eine gefährliche Beschäftigung könne weder in der erfolgten Beschädigungshandlung, noch in der Drogeneinnahme, gesehen werden. Des Weiteren argumentierte das LG Dortmund, dass der drogenabhängige Versicherungsnehmer bei der Zerstörung der Mietwohnung gerade nicht vorsätzlich handelte. Demgemäß könne sich der Versicherer auch nicht auf eine vorsätzliche Tat berufen.

Somit sei kein Haftungsausschlusstatbestand anzunehmen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Deckungsschutz liege mithin vor.

Urteil des LG Dortmund Oktober 2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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