Einwurf in allgemein zugänglichen Briefschlitz
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Eine wirksame Zustellung kann auch durch die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks und eine schriftliche Mitteilung, etwa einen Benachrichtigungsschein, über die Niederlegung erfolgen. Nach einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen kann ein Benachrichtigungsschein als schriftliche Mitteilung über die Niederlegung auch in den für die Postsendungen aller Hausbewohner bestimmten Brief- oder Zeitungsschlitz eingeworfen werden.
Exorbitante Steuerschulden
Über mehrere Jahre summierten sich bei einem säumigen Steuerschuldner beträchtliche Rückstände an Gewerbesteuer auf mehrere Hunderttausend Euro. Zu dieser erheblichen Summe kamen neben angefallenen Nachforderungszinsen und sonstigen Vollstreckungskosten auch Säumniszuschläge sowie eine Reihe weiterer kleinerer Positionen. Insgesamt beliefen sich sämtliche Forderungen auf knapp eine halbe Million Euro. In Anbetracht dieser monumental anmutenden Summe bemühte sich der Säumige vor Gericht – letztlich jedoch vergebens –, eine Verjährung zu begründen.
Unterbrechung der Verjährung
Heftig umstritten war etwa auch, ob ein nicht sonderlich ins Gewicht fallender Einzelposten zwischenzeitlich verjährt war. Nach den insoweit einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften kam es hierfür unter anderem entscheidend darauf an, ob eine Unterbrechung der Verjährung durch die wirksame Zustellung einer entsprechenden Mahnung eintreten konnte.
Wirksame Zustellung
Entgegen der Ansicht des säumigen Schuldners lag jedoch eine insoweit die Verjährung unterbrechende wirksame Zustellung der Mahnung vor. Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern könne bereits der Einwurf eines entsprechenden Benachrichtigungsscheins in den für die Postsendungen aller Mitbewohner bestimmten Brief- oder Zeitungsschlitz ausreichend sein. Das gelte zumindest dann, wenn dieser bei sonstigen Briefen von der Post ebenfalls üblicherweise zur Abgabe genutzt werde, eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Empfänger möglich sei und der sich dahinter befindliche Hausflur nur einem überschaubaren Benutzerkreis zugänglich sei. Zudem sei eine derartige Vorgehensweise auch ebenso sicher wie die ebenfalls gesetzlich zugelassene Möglichkeit des Befestigens solcher Schreiben an der Wohnungstür.
(VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 08.09.2011, Az.: 5 L 754/11)
(JOH)
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