Elektrogesetz: Abmahnung oder Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes wg. ElektroG+BattG erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes wegen Verstoß gegen das ElektroG bzw. BattG erhalten? Es drohen Bußgelder bis zu 100.000 € !!!

Aktuell mahnen nicht nur diverse Anwälte wegen angeblicher Verstöße gegen das Elektrogesetz ab, sondern auch das Umweltbundesamt geht gegen Onlinehändler wegen angeblicher Verstöße gegen das Elektrogesetz (ElektroG) sowie auch gegen das Batteriegesetz (BattG) vor.

Zum Hintergrund

Das ElektroG regelt im Sinne des Umweltschutzes u. a. die Pflicht als Hersteller (bzw. Erst-Importeur) von Elektrogeräten diese Geräte vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Stiftung EAR zu registrieren und die Geräte entsprechend zu kennzeichnen. Die Hersteller – Importeure und Exporteire sowie Vertreiber – von Elektrogeräten sollen dadurch Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus der Produkte übernehmen. Dazu sieht das Gesetz ferner vor, dass Altgeräte auch wieder zurückgenommen werden.

Gleiches gilt übrigens nach dem BattG für Hersteller von Batterien oder Akkumulatoren. Diese sind vor dem ersten Inverkehrbringen zur Registrierung im elektronischen BattG-Melderegister verpflichtet.

Was viele Onlinehändler nicht wissen: Betroffen sind dabei eben auch Internethändler, die Elektrogeräte/Batterien selbst importieren, z. B. typischerweise aus Asien (China). In diesem Fall ist der Importeur der Erstinverkehrbringer in Deutschland und zur Registrierung verpflichtet.

Das Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau überwacht die Einhaltung der Pflichten aus dem ElektroG und BattG. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden können. Dabei kann Anlass zur Ermittlung u. a. ein anonymer Hinweis – z. B. durch einen Konkurrenten – sein.

Bei dem Verdacht eines Verstoßes verschickt das Umweltbundesamt in einem ersten Schritt Anhörungsbögen. Dort wird etwa abgefragt, welche und wie viele Elektrogeräte verkauft wurden oder wer sie importiert hat. Zur Beantwortung wird für gewöhnlich eine Frist von 4 Wochen gesetzt.

Als nächster Schritt droht die Verhängung eines Bußgeldes.

Haben Sie eine Abmahnung hierzu von einem Konkurrenten erhalten, so sollten Sie ebenfalls kurzfristig reagieren, aber nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese sind oftmals deutlich zu weitgehend. Hier ist eine rechtliche Prüfung zwingend erforderlich! Weitere Infos hierzu erfahren Sie auch in unserem Video...

Unser Rat

Nehmen Sie den Anhörungsbogen der Aufsichtsbehörde (= Umweltbundesamt) ernst! Reagiert man auf den Anhörungsbogen nicht fristgerecht, wird nach Aktenlage entschieden, was in den meisten Fällen für die Betroffenen nachteilig sein dürfte.

Der Vorwurf ist juristisch genau zu prüfen und eine entsprechend rechtskundig fundierte Stellungnahme sollte noch binnen Frist gegenüber dem Umweltamt abgegeben werden. Hierzu kann anwaltlich vertreten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte des Umweltamtes beantragt werden.

Sollte sich der Vorwurf bewahrheiten, so bleibt zu prüfen, ob das im Raum stehende Bußgeld reduziert werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe des Bußgeldes kommt der Behörde grundsätzlich ein Ermessen zu und durch die richtige Argumentation (z. B. zu dem erzielten Gewinn und den Einkommensverhältnissen des Betroffenen) kann auf die Höhe oftmals erheblicher Einfluss genommen werden. 

Sollte bereits ein Bußgeld in der Welt sein, so ist noch binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch einzulegen, da der Bescheid sonst bestandskräftig wird.

Ferner sollten Sie berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen das ElektroG und BattG zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Sie sind somit auch durch Konkurrenten oder Verbraucherverbände abmahngefährdet.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei.de und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema