Eltern haften (nicht immer) für ihre Kinder!

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Der Bundesgerichtshof (BGH – Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16) entscheidet verbraucherfreundlich zugunsten einer Mutter, deren minderjähriger Sohn zahlungspflichtige Leistungen eines Kommunikationsdienstleisters in Anspruch genommen hatte.

Der Fall

Die beklagte Mutter ist Inhaberin eines Festnetzanschlusses. Ihr 13-jähriger Sohn nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, wollte dann aber seinen Spielcharakter verbessern. Dafür wurden „Credits“ benötigt, die er unter Verwendung des Telefonanschlusses seiner Mutter bei einem 0900er-Premiumdienst besorgte.

Für 21 Anrufe verlangte der klagende Telekommunikationsdienstleister rund 1.250,00 Euro von der Mutter.

Diese verweigerte die Zahlung, unterlag jedoch vor dem Amtsgericht Delmenhorst (Urteil vom 12. Mai 2015 – 45 C 5298/13 (VI)) und in zweiter Instanz vor dem Landgericht Oldenburg (Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 S 315/15).

Die Entscheidung

Der BGH bewertet die Rechtslage völlig anders als die Vorinstanzen.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gerechtfertigt. Die eventuell auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrages gerichtete Willenserklärung ihres Sohnes sei der beklagten Mutter nicht zuzurechnen. Dieser sei weder von seiner Mutter bevollmächtigt worden, noch sei eine Anscheinsvollmacht des Jungen zu bejahen.

Zudem scheide der für Zahlungsdienste geltende § 45i IV 1 TKG aus, auch wenn eine Zahlung über einen Premiumdiensteanbieter verursacht wurde und die Abrechnung über die Telefonnummer der Mutter erfolgen sollte.

Dem Telekommunikationsgesetz (TKG) ginge nämlich die speziellere Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor.

Diese lautet:

㤠675u BGB

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.“

Im Ergebnis obsiegte die Mutter, sie muss nicht für die Spielbegeisterung ihres Sohnes geradestehen.

Fazit

Der entschiedene Fall kann inzwischen als Klassiker bezeichnet werden.

In zahlreichen Fällen sehen sich Eltern meist sehr bestimmt auftretenden Kommunikationskonzernen gegenüber, die Zahlungen für Aktionen ihrer Sprösslinge verlangen.

Sollte dies auch Ihnen passieren, so schauen Sie ganz genau hin und ziehen gegebenenfalls unverzüglich einen Experten zu Rate.

Zu begrüßen ist, dass der BGH zugunsten Eltern und Verbrauchern entschieden und Klarheit hinsichtlich des zitierten Paragraphen des TKG geschaffen hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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