Elternunterhalt: Kinder zahlen für ihre Eltern

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In einer immer älter werdenden Gesellschaft kommt irgendwann der Punkt, an dem es alleine nicht mehr geht. Besonders oft kommt der Fall vor, in dem eine verwitwete Frau die Herausforderungen des Alltags mit der Zeit immer schwieriger bewältigen kann. Und spätestens, wenn das Treppensteigen nicht mehr geht, wird das Wohnen im eigenen Zuhause zur Herausforderung.

Lässt sich der Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim nicht mehr vermeiden, stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Die Leistungen der Renten- oder Pflegeversicherung reichen da in der Regel nur teilweise aus. Die Versicherungslücke liegt oft bei über 1000 € pro Monat. Zunächst muss der Pflegebedürftige sein eigenes Vermögen dafür aufbringen. Unangetastet bleiben darf nur ein Betrag von derzeit 2600 €.

Oft ist das Vermögen aber schnell aufgebraucht. Entweder, weil nie nennenswerte Rücklagen vorhanden waren, oder es bereits an die Kinder übertragen wurde.

Dann wendet sich der Sozialversicherungsträger an die Kinder, um sie an den Kosten für die Pflege zu beteiligen. Diese sind gemäß § 1601 BGB dazu auch verpflichtet.

Dazu wendet sich das Sozialamt mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige an sie. Damit macht es den Anspruch auf Pflegeunterhalt für ihre Eltern geltend.

Wieviel die Kinder zur Pflege ihrer Eltern beitragen müssen, hängt in erster Linie von deren Einkommen ab.

Zunächst bleibt ein Selbstbehalt für die eigene Existenzsicherung außen vor. Derzeit sind das mtl. 1800 € für Alleinstehende / 3240 € für Ehepaare.

Sofern das monatliche Einkommen zu niedrig ist um die Pflegekosten zu decken, schaut das Sozialamt nach ihrem weiteren Vermögen. Dazu zählen insbesondere ihr Bankkonto, Wertpapiere, aber auch Immobilien. Einige Vermögenswerte sind als sogenanntes Schonvermögen geschützt, andere nicht.

Demgegenüber kann man viele Belastungen in Ansatz bringen, um das zur Pflegeleistung zur Verfügung stehende Einkommen zu reduzieren. Dazu zählen Ersparnisse für die eigene Altersvorsorge oder Rücklagen für die Instandhaltung des eigenen Hauses.

Wie viel das jeweils ist, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Wichtig ist dabei für Sie, dass das Sozialamt Sie bei der Ermittlung der abzugsfähigen Posten nicht unterstützt. Ohne eigenes Aktivwerden zahlen Sie sonst im Zweifel weit mehr als erforderlich. Und nur zugunsten des Sozialamts.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

- Rechtsanwalt -


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