Ende des Mietverhältnisses - wer streicht die Wände?

  • 1 Minuten Lesezeit

Weiß müssen Wände nicht sein. Zu bunt darf es dem BGH allerdings auch nicht werden.

Endet das Mietverhältnis hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung in einem Anstrich zurück zu erhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht.

Bereits mit Urteil vom 14.12.2010 hat der Bundesgerichtshof die sogenannte „Weiß-Klausel" verworfen. Die bei vielen Vermietern beliebte Klausel schrieb vor, dass bei Auszug die Wände, Fenster und Türen in weiß gestrichen sein mussten.

Eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter und eine derartige Einengung der Farbwahl, urteilte der BGH, sei gemäß § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB unwirksam. Denn das schutzwürdige Interesse des Vermieters werde bei Verwendung anderer dezenter Farbtöne ebenfalls gewahrt. Zulässig seien vor allem neutrale Farben wie Beige- und Pastelltöne.

Was definitiv nicht mehr „dezent" ist, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshof vom 06.11.2013.

Die Beklagten hatten Anfang 2007 die frisch in weißer Farbe renovierte Doppelhaushälfte übernommen. In der Folgezeit strichen sie einzelne Wände in kräftigem Rot, Gelb und Blau. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gaben sie die Wohnung in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ im August die farbigen Wände zunächst mit Haftgrund und dann zweimal mit Wandfarbe überstreichen - Kosten: 3.648,82 €.

Nach Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution begehrte die Vermieterin Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen. Die Beklagten erhob Widerklage auf Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen.

Die zum Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten verlief erfolglos. Der Mieter ist gemäß der §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Wohnung nach Auszug in einem ausgefallen gestrichenem Zustand zurückgibt, urteilte das Revisionsgericht. Denn der Anstrich mache eine Neuvermietung praktisch unmöglich. Folglich müsse der Vermieter die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Torsten Klose

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten