Der Arbeitgeber haftet für durch die Pensionskasse gekürzte Pensionen

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Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgungzugesagt und werden dieseüber eine Pensionskasse durchgeführt, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen, wenn die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigenRecht Gebrauch macht, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.

Der Arbeitgeber hatte eine Betriebsrente zugesagt, die über eine externe überbetrieblichePensionskasse durchgeführt werden sollte. Die Mitgliederversammlung derPensionskasse beschloss eine Herabsetzung der Leistungen und zahlte in der Folgezeitan eine verringerte Pensionskassenrente aus. Zu dieser Kürzung war die Pensionskasse satzungsgemäß berechtigt.

Der Ruheständler klagte gegen den Arbeitgeber auf den Ausgleich der Beträge in derHöhe, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte. Die Klage war inallen Instanzen erfolgreich.

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