Endlich: Fehlende Datenschutzerklärung nach DSGVO ist nicht wettbewerbswidrig (LG Bochum)

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Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 treffen gerade Unternehmen, die eine Internetseite haben, eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Ohne Datenschutzerklärung geht es nicht mehr. Unmittelbar nach Inkrafttreten der DSGVO gab es bereits erste Abmahnungen wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung auf einer Internetseite. Nunmehr gibt es eine Entscheidung des Landgerichtes Bochum, die eine grundsätzliche Wende herbeiführen könnte.

LG Bochum: Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ist nicht möglich

Das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18) hat entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung keine Abmahnung nach Wettbewerbsrecht rechtfertigt.

In dem Fall ging es um eine Internetseite, die keine Datenschutzerklärung hatte. Es fehlten somit entgegen Art. 13 DSGVO:

  • Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  • ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
  • die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Personen;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde;
  • Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene.

DSGVO ist abschließende Regelung – Abmahnung daher nicht möglich

Bereits bisher war in der juristischen Literatur die Ansicht vertreten worden, dass die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung abschließend sind. Da die DSGVO nicht regelt, dass ein Mitbewerber abmahnen darf, ist eine Abmahnung durch Wettbewerber wegen DSGVO-Verstößen nicht möglich. Das Landgericht hatte es sich hierbei nicht einfach gemacht, heißt es doch in dem Urteil: „Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist.“ Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, sind die Folgen weitreichend. Bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ist das Urteil des Landgerichtes Bochum ein gutes Argument, um dieser Abmahnung entgegenzutreten. Ein Wettbewerber, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO abmahnt, kann sich somit nicht mehr sicher sein, dass seine Ansprüche auch berechtigt sind.

Gesetzesänderung geplant

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der gern übersehen wird:

Es gibt aktuell mehrere Gesetzesinitiativen, mit denen einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung das Wasser abgegraben werden soll. In erster Linie sollen Abmahnungen wegen einer fehlenden oder falschen Datenschutzerklärung verhindert werden. Dies ist im Übrigen nach meiner Erfahrung in diesem Bereich das häufigste Abmahnthema.

Sollte, was durch die Bundesregierung beabsichtigt ist, eine gesetzliche Regelung kurzfristig in Kraft treten, müsste natürlich auch ein Gericht diese Gesetzesänderung berücksichtigen. Wenn somit nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage nicht nur in der I. Instanz vor dem Landgericht, sondern auch in der II. Instanz vor dem Oberlandesgericht verhandelt wird, kann es für den Abmahner eng werden.

Auch Sie haben eine Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes erhalten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen einer fehlenden oder angeblich falschen Datenschutzerklärung nach DSGVO erhalten haben und Sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, berate ich Sie gerne.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate Sie bundesweit kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage sowie verschiedene Handlungsalternativen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über eine umfangreiche Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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