Entgeltfortzahlung nach mutwilliger Selbstverletzung

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Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23.7.2013 entspricht der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Nach vorgenannter Entscheidung setzt das Verschulden im Entgeltfortzahlungsrecht ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus.

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Hessen Entgeltfortzahlungsansprüche gegen einen Arbeitgeber nach einer mutwilligen Selbstverletzung bejaht.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Arbeitnehmer brach sich nach einem Wutanfall während der Arbeit die Hand. Er hatte sich an seinem Gabelstapler ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz angebracht. Der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens forderte den Abbau. In dem sich anschließenden Wutanfall über diese Anweisung schlug der Arbeitnehmer mehrfach mit der Faust auf in der Nähe befindliches Arbeitsmaterial und brach sich dabei die Hand.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass sich der Arbeitnehmer die Verletzung selbst vorsätzlich beigebracht habe.

Das Landesarbeitsgericht Hessen verwies auf den unterschiedlichen Verschuldensbegriff und erkannte nur auf mittlere Fahrlässigkeit. Der Arbeitnehmer habe zwar damit rechnen müssen, dass er sich durch die Faustschläge verletzt, aber es sei zu berücksichtigen, dass er sich in einem heftigen Erregungszustand befunden habe, so dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit keine Rede sein könne.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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