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Entschädigung für die alleinige Nutzung einer Immobilie aus Erbschaft durch einen Erben

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Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, haben grundsätzlich alle Erben aus einer Erbengemeinschaft das Recht, die Immobilie mit zu nutzen. Die Erben müssen eine Regelung über die Nutzung und Verwaltung des Hausgrundstücks im Einvernehmen treffen.

Wenn ein Erbe davon erfährt, dass ein anderer Erbe die Nachlassimmobilie allein und unter Ausschluss der übrigen Erben bewohnt oder sonst für sich benutzt, so sollte er umgehend reagieren und sein Recht auf den Mitgebrauch einfordern. Der von der Nutzung ausgeschlossene Erbe sollte der eigenmächtigen Nutzung der Nachlassimmobilie durch den anderen Erben sofort widersprechen und ihn unter Fristsetzung dazu auffordern, den anderen Erben den Mitgebrauch an der Nachlassimmobilie einzuräumen.

Vom allein nutzenden Erben kann dann zumindest ab der gesetzten Frist eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden. Der Umstand für sich genommen, dass ein Erbe das Haus oder die Eigentumswohnung aus einer Erbschaft allein für sich nutzt, löst eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung noch nicht aus. Die Nutzungsentschädigung soll für die ausgeschlossenen Erben ein finanzieller Wertausgleich für deren Benachteiligung bei der Nutzung sein.

Wenn der allein nutzende Erbe eine Regelung über den Mitgebrauch der Nachlassimmobilie verweigert, kann von ihm die Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verlangt werden. Die Höhe der Nutzungsentschädigung orientiert sich dabei an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Nutzungsentschädigung ist nicht an die einzelnen Erben, sondern an die Erbengemeinschaft insgesamt zu zahlen.


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