Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft steigt von € 25 auf € 75

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Der Bundestag hat eine Verdreifachung des Tagesatzes der pauschalen Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft beschlossen. Die Tagespauschale steigt von 25 auf 75 EUR. Mit der jetzigen Erhöhung liegt Deutschland im europäischen Vergleich noch nicht an der Spitze. In nördlicheren Ländern werden zum Teil zwischen € 150 und € 200 für jeden zu Unrecht erlittenen Hafttag gezahlt.

Die Haftentschädigung dient dem Ausgleich immaterieller Schäden des zu Unrecht Inhaftierten. Entstandene finanzielle Schäden, beispielsweise infolge Verdienstausfalls, sowie andere infolge der Haft erlittene Vermögensschäden werden auch gem. ebenfalls § 7 StrEG. Ersetzt. Zu beachten ist jedoch, dass der Antragsteller die Beweislast für die materiellen Vermögensschäden trägt. Das ist bei einem angestellten Antragssteller oft unproblematisch im Gegenteil zu einem selbstständigen Antragssteller. Auch die die Geltendmachung von ausgebliebenen Beitragszahlungen zur Rentenversicherung ist häufig ein Problem in der Praxis.

Auch zu beachten ist, dass die Entschädigungsansrpüche gem. § 6 StrEG entfallen können, wenn der Antragssteller seine Inhaftierung oder Verurteilung durch unrichtige Angaben oder dadurch, dass er vorwerfbar entlastende Momente nicht rechtzeitig vorgebracht hat, selbst mitverschuldet hat.

Die Tatsache, dass in der Praxis oft keine Entschädigungsansprüche mehr geltend gemacht werden und/oder in der Statistik nicht erscheinen, liegt an den geltenden Fristen. Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwatlschaft besteht z.B. eine Frist von einem Monat nach Erhalt der Einstellungsmitteilung, § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG.

Sie sollten daher zeitnah einen Strafverteidiger aufsuchen, der Erfahrung in diesem Bereich hat.


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