Erben in der Patchworkfamilie - warum ein Testament dort wichtig ist

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In der heutigen Zeit gehören Patchworkfamilien zum Alltag. Jedoch macht sich kaum jemand Gedanken über die rechtliche Situation im Todesfall. Hier kann es durch die Patchworkkonstellation schnell zu Ungerechtigkeiten unter den Kindern und rechtlichen Schwierigkeiten für den überlebenden Ehegatten kommen.


Ein Beispiel:

Mann (M) und Frau (F) sind jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Beide haben je zwei Kinder aus erster Ehe. M hat ein Vermögen von 400.000,00 €, F ein Vermögen von 100.000,00 €.

Stirbt M nun zuerst, erbt F als seine Ehefrau 50 % seines Vermögens, also 200.000,00 €. Die anderen 50 % teilen sich seine beiden Kinder, also jedes Kind 100.000,00 €. 

Stirbt sodann F, geht ihr gesamtes Vermögen von nun 300.000,00 € nur an ihre beiden Kinder. Somit erben die Kinder von M jeweils 100.000,00 € und die Kinder von F jeweils 150.000,00 €.


Nach der gesetzlichen Regelung erben die Kinder des Längerlebenden also mehr als ihre Stiefgeschwister.


Dabei kommt es auch noch auf die Reihenfolge des Versterbens der Eheleute an. Stirbt F vor M, erben ihre beiden Kinder von ihr jeweils 25.000,00 € und die Kinder des M nach dessen Tod jeweils 225.000,00 €.


Wer solche zufälligen Ergebnisse vermeiden möchte, sollte dies mithilfe eines Testaments regeln. Zum Beispiel könnten die Eheleute sich beim Tod eines Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und als Schlusserben dann alle Kinder zu gleichen Teilen benennen. Dabei ist dann noch die Möglichkeit der Kinder des/r Verstorbenen, ihren Pflichtteil geltend zu machen, zu berücksichtigen.


Ein gemeinschaftliches Testament ist auch dann von Vorteil, wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist. Andernfalls werden der überlebende Ehegatte und die Kinder des zuerst Verstorbenen als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, so dass für alle Entscheidungen über die Immobilie (z. B. Verkauf oder Belastung) die Zustimmung der Stiefkinder erforderlich ist. Sind diese zudem noch minderjährig, würden dann sogar noch der geschiedene Ehepartner des/r Verstorbenen als gesetzlicher Vertreter der Kinder und das Familiengericht mit ins Spiel kommen. 


Ein Testament ist also aus mehreren Aspekten sinnvoll. 

Zu weiteren Möglichkeiten stehen wir für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.


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