Notarielle Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht: warum sie sinnvoll ist

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Mit einer General- oder Vorsorgevollmacht trifft der Vollmachtgeber Vorsorge für den Fall, dass er durch Alter oder Krankheit gehindert ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies ist nicht nur für ältere Menschen wichtig, sondern kann ebenso für Jüngere sinnvoll sein, denn ein Unfall oder medizinischer Notfall kann grundsätzlich jeden treffen.

Eine Vorsorgevollmacht umfasst den Bereich der persönlichen Angelegenheiten und der vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Im Bereich der persönlichen Angelegenheiten sind vor allem Entscheidungen über die medizinische Behandlung von Bedeutung. Heutzutage ist es weitgehend üblich, dass ein Patient bei der stationären Aufnahme in ein Krankenhaus nach dem Bestehen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung gefragt wird, damit die behandelnden Ärzte wissen, welche Behandlungen der Patient wünscht und an wen sie sich wenden können, falls der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann.

Der Bereich der vermögensrechtlichen Angelegenheiten betrifft unter anderem Bankgeschäfte. Banken akzeptieren in der Regel nur von einem Notar beurkundete Vorsorgevollmachten und Vollmachten auf eigenen Bankformularen. Sofern man nicht nur ein Girokonto bei seiner Hausbank, sondern daneben noch Depots, Festgeld- oder Tagesgeldkonten bei anderen Kreditinstituten besitzt, sind jeweils die passenden Bankformulare für die Vollmachtserteilung zu verwenden. Dieser Aufwand wird durch eine notariell beurkundete Vollmacht vermieden. Zudem ist eine notariell beurkundete Vollmacht unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Darlehensvertrages für den Vollmachtgeber, etwa wenn der Umzug in eine neue barrierefreie Wohnung oder ein Pflegeheim finanziert werden soll.

Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen können, ist ebenfalls zwingend eine notarielle Vollmacht erforderlich. Soll etwa eine Immobilie verkauft oder auch nur mit einer Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens belastet werden, reicht eine privatschriftliche Vollmacht nicht aus. Insbesondere in allen Fällen, in denen Eheleute Miteigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, ist es ratsam, eine notarielle Vollmacht vorzuhalten, da ein einzelner Ehegatte bei alters- oder krankheitsbedingter Verhinderung seines Ehepartners hinsichtlich der Immobilie alleine nicht handlungsfähig ist.

Schließlich bietet eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht noch einen weiteren Vorteil: Der Notar prüft vor der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und hält dies in der Vollmachtsurkunde fest. Damit wird bei etwaigen späteren Streitigkeiten über die Bevollmächtigung und ihre Folgen der Einwand wesentlich erschwert, der Vollmachtgeber sei bei der Erteilung der Vollmacht nicht mehr geschäftsfähig gewesen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Dr. Markus Knoll
 Rechtsanwalt und Notar


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