Erben und Vererben in Spanien – Anwendbares Recht und Testament

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Anwendbares Recht für Erbfälle seit dem 17.08.2015

Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt in Bezug auf die Anwendung des Erbrechts die EU-Erbrechtsverordnung. Grundsätzlich gilt hiernach, dass dasjenige Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 

Verstirbt ein Deutscher mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wird spanisches Erbrecht für die Erbfolge angewendet, wenn er kein Testament hinterlassen hat, welches die Anwendung verhindert. Dies unterscheidet sich erheblich von dem deutschen Erbrecht. Will der Deutsche in Spanien dies vermeiden muss er in einem Testament eine Rechtswahl treffen. Verstirbt ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird deutsches Erbrecht angewendet, auch in Bezug auf die Vererbung einer Immobilie oder sonstigem Vermögen in Spanien. 

Zwei Testamente für Spanien und Deutschland? 

Weit verbreitet ist auch die Auffassung, dass es von Vorteil sei, bei Vorhandensein von spanischem Immobilienbesitz sowohl ein Testament in Deutschland für das deutsche Vermögen als auch ein Testament für das spanische Vermögen zu verfassen. Deshalb kommt es nicht selten vor, dass nach dem Tod einer Person mehrere Testamente aufgefunden werden, die sich sogar zum Teil widersprechen. Soll für den Deutschen das deutsche Erbrecht gelten, weil er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder aufgrund einer getroffenen Rechtswahl, so gilt das Prinzip der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass sowohl in Bezug auf das spanische Vermögen als auch auf das Vermögen in Deutschland einheitlich das deutsche Erbrecht gilt und das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Damit keine Verwirrungen und im schlimmsten Fall Streitigkeiten entstehen können, empfiehlt es sich lediglich ein Testament, sowohl das deutsche als auch das spanische Vermögen betreffend, zu verfassen.

Was passiert mit den Testamenten, die vor dem 17.08.2015 verfasst wurden?

Testamente, die noch vor dem 17.08.2015 verfasst wurden behalten grundsätzlich Ihre Gültigkeit, dennoch sollte der Testierende diese Testamente überprüfen und ggf. aktualisieren, um Unklarheiten zu beseitigen und eine Anwendung ausländischen Erbrechts in jedem Falle zu vermeiden. 

Genügt ein Erbschein oder das Testament für die Erbschaftsabwicklung in Spanien?

Ist der Erbfall eingetreten und deutsches Erbrecht anzuwenden, so wird in Spanien ein deutscher Erbschein nebst einer Apostille und beglaubigter Übersetzung bzw. ein deutsches notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll, Apostille und beglaubigter Übersetzung zum Nachweis der Erbenstellung akzeptiert. Daneben besteht die Möglichkeit ein europäisches Nachlasszeugnis zu verwenden. Sollte lediglich ein handschriftliches Testament vorhanden sein, muss ein Erbschein oder das europäische Nachlasszeugnis beantragt werden. Hiermit kann sodann, neben Vorlage der internationalen Sterbeurkunde und weiterer Dokumente, das Vermögen auf den oder die Erben umgeschrieben werden. Hierbei sind wir gerne behilflich.

In Bezug auf die Überprüfung oder Erstellung von Testamenten sowie die Abwicklung von Erbschaftsannahmen in Spanien stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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