Erben und Vererben in Spanien

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Erbfälle mit Spanienbezug sind eine hochkomplexe und anspruchsvolle Rechtsmaterie. Außer europäischem, spanischem und deutschem Erbrecht kann das Erbrecht von sechs verschiedenen spanischen autonomen Gebieten Anwendung finden.

Und das ist nur das zivilrechtliche Erbrecht. Im Erbschaftsteuerrecht kann außer spanischem und deutschem Erbschaftsteuerrecht auch das von 18 verschiedenen Provinzen Anwendung finden. Denn während nur sechs autonome Gebiete ein eigenes Erbrecht haben, haben alle 17 autonomen Regionen und Madrid eigene steuerrechtliche Regeln für Erbschaften und Schenkungen erlassen.

Verschiedene Rechtsordnungen können angewendet werden

Bereits die Klärung der Frage des anwendbaren Rechts ist eine Wissenschaft für sich, oder vielmehr vier Wissenschaften: Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung, die profunde Kenntnisse im Europarecht voraussetzt. Für Erbfälle bis zum 16.08.2015, welche die Gerichte noch lange beschäftigen werden, gilt: Wenn der Fall in Spanien vor Gericht kommt, gilt das spanische Internationale Privatrecht. Es klärt, welchen Staates Recht angewendet werden muss. Das macht jeder Staat für sich und nach mehr oder weniger eigenen Regeln. Und damit nicht genug: Das spanische Interlokale Privatrecht, eine weitere Wissenschaft für sich, klärt, ob das gemeinspanische Erbrecht zur Anwendung kommt, oder ob eines der sechs Provinzrechte (oder mehrere) zur Anwendung berufen sein können. Wenn der Fall in Deutschland zur Anwendung kommt, ist für Todesfälle bis zum 16.08.2015 zunächst das deutsche Internationale Privatrecht nach Lösungen zu befragen.

Und auch mit den genannten vier Wissenschaften ist das Reservoir möglicher Probleme noch nicht erschöpft, kann doch auch beim Tod eines Deutschen in Spanien oder eines Spaniers in Deutschland oder eines deutsch-spanischen Mehrstaaters in Deutschland, Spanien oder einem Drittland noch Vermögen in einem weiteren Gebiet beteiligt sein, z. B. ein Fonds in den USA oder eine Immobilie in der Schweiz, sodass weitere Rechtsordnungen zu beachten sind.

Keine Erbschaft ohne Steuerzahlung

Ferner ist das spanische Erbrecht viel enger mit dem spanischen Erbschaftsteuerrecht verzahnt, als man das aus anderen Rechtsordnungen kennt: Solange die geschuldete Erbschaftsteuer nicht bezahlt ist, sind Verfügungen über Erbschaftsgegenstände nicht nur bei Buße verboten, sondern schlicht unwirksam. Der Erwerber eines Grundstücks von Todes kommt weder ins Grundbuch noch kann jemanden anders als Grundstückserwerber aus einem Kauf ins Grundbuch eingetragen werden, ehe seine steuerlichen Angelegenheiten nicht zur Zufriedenheit der spanischen Behörden geklärt sind.

Hinzu kommt, dass die spanischen Teilsrechtsordnungen sich in erbrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht ganz erheblich unterscheiden. Der Einsatz gezielter Strategien, eine ausländische Rechtsordnung oder die Rechtsordnung einer bestimmten Region zur Anwendung zu bringen, ist nicht nur möglich, sondern geradezu geboten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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