Erbrecht des Lebensgefährten im Vergleich Deutschland - Österreich

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Erbrecht des Lebensgefährten im Vergleich Deutschland – Österreich 

In Deutschland kommt dem Lebensgefährten des Verstorbenen von Gesetzes wegen keinerlei Anteil am Nachlass zu. Nichteheliche Lebensgefährten zählen nach deutschem Erbrecht nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben.

 Der österreichische Gesetzgeber hat 2015 in seinem Erbrechtänderungsgesetz geregelt, dass den Lebensgefährten des Verstorbenen zumindest ein gesetzliches Vorausvermächtnis auf die weiter Benutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung sowie des gemeinsamen Hausrats zusteht, § 745 Absatz 2 ABGB. Dieses gesetzliche Vorausvermächtnis ist allerdings auf ein Jahr beschränkt. Es besteht auch nur, wenn der Verstorbene nicht verheiratet war und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebte.

Der Anspruch besteht dann, wenn der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest die letzten drei Jahre vor dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Der österreichische Gesetzgeber geht sogar noch weiter: Neben dem Vorausvermächtnis erben Lebensgefährten des Verstorbenen auch dann, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind, § 748 ABGB. Voraussetzung ist auch hier, dass der Verstorbene und das der Lebensgefährte mindestens drei Jahre vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt zusammenlebten.

Der Rechtsgedanke dahinter leuchtet ein: wenn die Kinder erben, aber bsp. nicht mit der langjährigen Lebensgefährtin harmonieren, droht dieser der umgehende Rauswurf aus der Wohnung oder dem Haus des Erblassers, sobald dieser verstorben ist.

Damit dies nicht geschieht, müßte der Erblasser, der nach deutschem Recht beerbt wird, in seinem Testament ausdrücklich anordnen, dass dem Lebensgefährten ein Erbrecht oder zumindest das Wohnrecht in seiner Eigentumswohnung oder seinem Haus eingeräumt wird. Dieses Wohnrecht kann auch befristet eingeräumt werden beispielsweise für einem Zeitraum von einem - oder mehreren Jahren.

Darüber hinaus könnte testamentarisch angeordnet werden, dass dem Lebensgefährten vermächtnisweise der gesamte Hausrat zusteht. Um spätere Streitigkeiten mit den Erben einzuschränken, sollte hier testamentarisch genau geregelt werden, ob der Vermächtnisanspruch auch Kraftfahrzeuge, Bilder oder Kunstgegenstände umfasst, je nachdem wie umfangreich und wertvoll der jeweilige Nachlass ist.

Achtung:

Die seit dem 17.08.2015 geltende EU Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) knüpft nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers als zentrales Kriterium für die Bestimmung des Erbstatus an (vgl. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO).

Daher sollten sich Erblasser, die mehrere Wohnsitze in Europa haben, genau überlegen, ob und wie sie ihre nichtehelichen Lebensgefährten nach ihrem Tod absichern möchten und ob sie nicht eine verbindliche Rechtswahl für das für sie anwendbare Erbrecht treffen möchten.

Nach Art. 22 EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO).

Foto(s): Sabine Mayer

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