Erbrecht und Gesellschaftsrecht: Wie geht es nach einem Todesfall weiter?

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Ein Trauerfall in der Familie oder auch im Gesellschafterkreis ist immer eine traurige und zugleich viele Fragen auslösende Angelegenheit. Besonders problematisch wird ein solcher Todesfall dann, wenn er sich im Familien- und Gesellschafterkreis ereignet, vor allen Dingen, wenn das Testament (oder der Erbvertrag) des Erblassers und die gesellschaftsrechtlichen Regeln nicht aufeinander abgestimmt sind, sich vielmehr widersprechen.

Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Erblasser die Anteile jemandem als Vorerbe oder als Nacherbe gemäß seiner Nachlassregelung vermacht, der nach Gesellschaftervertrag oder Satzung nicht Gesellschafter werden darf. Bei nicht sorgfältiger Abstimmung von letztwilliger Verfügung und den für den im Nachlass befindlichen Gesellschaftsanteil zu beachtenden gesellschaftsrechtlichen Regeln ist der Ärger, ist der langjährige Ärger geradezu vorprogrammiert mit katastrophalen Folgen für Familie wie für die betreffenden Unternehmen.

Liegt einem Erblasser nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Familie nach seinem Tode am Herzen, sollte er nichts unversucht lassen, zu Lebzeiten eine sinnvolle und wohlabgestimmte Regelung zu Papier zu bringen, wo oftmals weniger die steuerlichen Belange das Hauptinteresse auf sich ziehen sollten, sondern die des Unternehmens und der Familie. So manches Unternehmen, das von Familienmitgliedern wesentlich gestaltet und geführt wird, ist bei tiefgreifendem Zerwürfnis schon Opfer derselben, und mit der Familie geht auch das Unternehmen „den Bach runter“, oftmals das Wichtigste im Leben des Unternehmers, der seine letzten Dinge weise regeln will.

Frühzeitige Vorsorge und Einholung kenntnisreicher Beratung ist daher oberstes Gebot.



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