Erbschaftssteuergesetz wieder verfassungswidrig?

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Es ist das Schicksal des Erbschaftsteuergesetzes, dass es in den letzten Jahrzehnten immer wieder auf den Prüfstand der Verfassungsmäßigkeit gestellt wurde. In dem Bestreben, den Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes gerecht zu werden und verschiedene Vermögensarten gleich zu behandeln, gleichzeitig aber auch auf die berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen, wurde ein Bewertungsmonster geschaffen. Hierzu gehören insbesondere die Regeln zur Bewertung von Betriebsvermögen. Begriffe wie Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und Schuldenverrechnung zeigen, welche Begrifflichkeiten hier zu berücksichtigen sind.

In dem Bestreben, Einzelfallgerechtigkeit walten zu lassen, hat der Gesetzgeber nun wohl des Guten zu viel getan. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Münster.

Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht Andreas Keßler weist auf den Beschluss des Finanzgerichtes vom 3. Juni 2019 hin. In diesen Beschluss hat das Finanzgericht in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 13b Abs. 2 Satz 2 Erbschaftssteuergesetz geäußert. Im entschiedenen Fall führte das absurde Ergebnis, dass die gesetzliche Regelung schädliches Verwaltungsvermögen von 473 % feststellte, obwohl in dem übertragenen Betriebsvermögen der Schuldenverrechnung kein Verwaltungsvermögen mehr vorhanden war, zu einer Steuerlast von mehr als 50.000 €. Die geforderte Steuer wurde vom Finanzgericht in vollem Umfang ausgesetzt.

Auch von der Literatur sowie seitens der Verbände im Anhörungsverfahren für die jetzt ergangenen Erbschaftsteuerrichtlinien ist dieses Thema aufgegriffen worden. Die Finanzverwaltung konnte aber nicht überzeugt werden, ihre absurden Auffassungen und Ergebnisse zugunsten einer verfassungsgemäßen Interpretation aufzugeben. Die Erbschaftssteuerrichtlinien, denen nun auch der Bundesrat am 11. Oktober 2019 zugestimmt hat, sehen hier kein anderes Ergebnis als das von der Verwaltung gefundene vor.

Daher ist in geeigneten Fällen ein Feststellungsbescheid über das Betriebsvermögen durch Einspruch offenzuhalten. Nach dem ADV-Verfahren wird zwischenzeitlich beim Finanzgericht Münster das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 2174/19 Erb geführt. Unter Hinweis auf dieses Gerichtsverfahren, das gute Chancen hat, auch bis zum BFH , vielleicht sogar bis zum Bundesverfassungsgericht zu gelangen, kann Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Hauptsacheverfahrens beantragt werden.

Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht 

Andreas Keßler


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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