Steuervorteile retten! Das neue Erbschaftssteuergesetz kommt!

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Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht muss spätestens zum Jahresende geändert werden.  Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung im liegt bereits vor.  Die Konsequenz der Neuregelung wird sein, dass auch Grundvermögen mit dem tatsächlichen Wert (Verkehrswert) versteuert werden muss. Bisher wurde nicht der wirkliche Wert zu Grunde gelegt, sondern eine fiktive Berechnung auf Grund des Bewertungsgesetzes vorgenommen, die in aller Regel zu wesentlich niedrigeren Werten führte.  Wer Grundvermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss deshalb nach Verabschiedung des neuen Gesetzes wesentlich mehr Steuern bezahlen, als nach derzeitiger Rechtslage. Allerdings soll die Übertragung des Familienheims an nahe Angehörige weiterhin erbschaftssteuerfrei bleiben. Deshalb wurden die Freibeträge kräftig angehoben, wie sich aus der folgenden Tabelle ergibt:  

Steuerliche Freibeträgefür 2008 

laut Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Steuerklasse I

Persönliche Freibeträge in €

alt

neu

 Ehepartner 

 307.000,00

 500.000,00

 Kind 

 205.000,00

 400.000,00

 

Alle anderen

(Stiefkinder, Enkel, Stiefenkel, Eltern + Großeltern bei Erbschaft

 51.200,00

 200.000,00 (Enkel) 100.000,00 (Eltern und                   Großeltern)

 

Steuerklasse II

Eltern + Großeltern bei SchenkungGeschwister, Nichten und Neffen, StiefelternSchwiegerkinder und Schwiegerelterngeschiedene Ehegatten

 10.300,00

 20.000,00

 Steuerklasse III alle anderen

 5.200,00

 20.000,00

 

Wer mehr Grundvermögen zu vererben hat als nach den neuen Freibeträgen steuerfrei ist, sollte deshalb darüber nachdenken, ob er noch während der Geltung des bisherigen Gesetzes Vermögensübertragungen vornehmen sollte. Neben vorzeitiger Übertragung von Vermögenswerten auf Angehörige kommt auch die Errichtung einer Stiftung in Betracht, die einkommens- und erbschaftssteuerlich stark privilegiert ist (und bei entsprechender Fallgestaltung dem Stifter erlaubt, weiterhin weitgehend über sein Vermögen selber zu bestimmen!).  Wer darüber nachdenkt, ob er durch clevere Vermögensverfügungen dem Fiskus ein Schnippchen schlug schlagen soll, sollte allerdings vorher die ausführliche Beratung durch Anwalt und Steuerberater suchen. Und zu viel Zeit zum Nachdenken sollte er sich auch nicht lassen: Ist das neue Gesetz erst einmal in Kraft, ist es zu spät! 

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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