Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker

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Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 2 Wx 31/20 einen Testamentsvollstrecker wegen „massiven Pflichtverletzungen“ aus seinem Amt entlassen. Der Hauptgrund: Der betroffene Testamentsvollstrecker hat es über mehrere Jahre versäumt, eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt durchzusetzen. Der entscheidende Senat sah sich unter anderem aus diesem Grund gezwungen, den Testamentsvollstrecker vorzeitig aus seinem Amt zu entlassen. Doch warum muss der Testamentsvollstrecker überhaupt eine Erbschaftsteuererklärung abgeben? Und kann das Unterlassen wirklich zu seiner Entlassung aus dem Amt führen?

Gesetzlich verankert ist die Pflicht des Testamentsvollstreckers in § 31 Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Der Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwalten und auch über ihn verfügen darf, soll auf diese Weise dazu bewegt werden, steuerrechtlich relevante Erklärungen hinsichtlich des Nachlasses abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass der Testamentsvollstrecker zur ordentlichen Nachlassabwicklung verpflichtet ist, erscheint diese Regelung sinnig, denn er weiß zum Zeitpunkt der Nachlassabwicklung am besten über die konkreten Vermögenswerte Bescheid.

Unterlässt der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung für die Erben bzw. lässt er sich damit übermäßig lange Zeit, kann dies die Nachlassabwicklung erheblich beeinträchtigen. Es können nämlich ggf. Steuerschulden entstehen, weswegen Vermögenswerte im Nachlass für diesen Zweck zurückgehalten werden müssen. Das wiederum zögert die Nachlassabwicklung weiter hinaus. Eine Untätigkeit drückt somit nicht nur die Untätigkeit des Testamentsvollstreckers zur Amtsausübung aus, sondern kann auch der Nachlassabwicklung unter Umständen entgegenstehen. Richtigerweise hat das OLG Naumburg aus diesem Grund die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung angeordnet.

Unser Rechtstipp lautet: Als Testamentsvollstrecker sind Sie zur zügigen Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Die Untätigkeit kann nicht nur die Entlassung aus dem Amt, sondern ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen Sie zur Folge haben. In der Position des Testamentsvollstreckers sollten Sie daher schnell und gewissenhaft handeln – als Erbe bzw. Erbin sollten Sie demnach nicht zögern, bei etwaigem Fehlverhalten Ihren Rechtsschutz auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 

Zu dem Thema Testamentsvollstreckung und Erbschaftsteuer sowie allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

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