Was macht ein Testamentsvollstrecker?

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1. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker kommt nur dann ins Spiel, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung in seinem Testament angeordnet hat. Von sich aus ordnet ein Nachlassgericht keine Testamentsvollstreckung an. Auch dann nicht, wenn die Erben untereinander zerstritten sind.

Ein Erblasser ist jedoch nicht verpflichtet, zwingend die Testamentsvollstreckung in seinem Testament anzuordnen. Abgesehen davon kann der Erblasser auch mehrere Personen als Testamentsvollstrecker bestimmen und vor allem auch festlegen, welche Aufgaben und Befugnisse der Testamentsvollstrecker haben soll.

2. Abwicklungsvollstreckung

Hat der Erblasser bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker nur die Aufgabe haben soll, die Erbschaft abzuwickeln, so endet die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, wenn er die Anordnungen im Testament umgesetzt hat, insbesondere den Nachlass unter den Erben verteilt hat.

3. Dauervollstreckung

Der Erblasser kann im Testament aber auch bestimmen, dass der Nachlass zunächst, maximal für einen Zeitraum von 30 Jahren, nicht auseinandergesetzt werden soll, also insbesondere nicht an die Erben aufgeteilt werden darf. Nach Ablauf von 30 Jahren würde dann der Nachlass automatisch mit Fristablauf auf die Erben übergehen. Bis dahin besteht die Erbengemeinschaft weiter.

Der Erblasser darf allerdings eine Dauervollstreckung nicht ohne triftigen Grund anordnen. In der Regel wird Dauervollstreckung angeordnet, wenn beim Erbfall noch minderjährige Erben vorhanden sind.

4. Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker sichtet also den Nachlass, eruiert, ob Schulden vorhanden sind, ob Forderungen bestehen, er erfüllt Vermächtnisse, zahlt Pflichtteile aus, usw.

5. Einschränkung der Rechte des Erben

Die Rechte des Erben werden durch eine bestehende Testamentsvollstreckung eingeschränkt, denn während bestehender Testamentsvollstreckung hat der Erbe kein Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen bzw. über Nachlassgegenstände zu verfügen, dieses Recht gebührt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker.

6. Ausschlagung der Erbschaft

Selbstverständlich hat der Erbe, trotz oder gerade weil, Testamentsvollstreckung angeordnet ist, das Recht, die Erbschaft auch auszuschlagen. Dies ist auch eine Möglichkeit, der „Gängelung“ durch den Testamentsvollstrecker zu entgehen. Ist der Erbe nämlich pflichtteilsberechtigt, steht dem Erben nach Ausschlagung der Erbschaft sein Pflichtteil zu und dieser Pflichtteil ist mit der Testamentsvollstreckeranordnung nicht belastet.

Haben Sie geerbt, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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