Erkennungsdienstliche Behandlung wegen illegalen Schusswaffenbesitzes

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Der illegale Besitz von Schusswaffen unter unklaren Erwerbsumständen indiziert die erkennungsdienstliche Behandlung als notwendige und geeignete Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge. Dies hat das BVerwG mit Beschluss vom 07.03.2012 zum Az BVerwG 6 B 40.11 entschieden. Hierbei geht es davon aus, dass es sich um ein derart gesetzwidriges Verhalten handelt, dessen strafrechtlicher Gesamtzusammenhang sich oftmals erst zu einem viel späteren Zeitpunkt herausstellt, dass allein hierdurch die erkennungsdienstliche Behandlung veranlasst ist.


Vor diesem Hintergrund war die bei dem Betroffenen vorliegend erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung in Gestalt der Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Erstellung einer Personenbeschreibung sowie der Feststellung unveränderlicher äußerlicher körperlicher Merkmale geeignet und erforderlich. Hierbei läge es auf der Hand, dass daktyloskopische Spuren bei der Aufklärung von Straftaten hilfreich sein können und die Feststellung und Erhebung der unveränderlichen äußerlichen körperlichen Merkmale und der Personenbeschreibung wie Körpergröße, -gestalt, Haarfarbe, -beschaffenheit etc. mit Angaben von Zeugen abgeglichen werden können. Insbesondere war die Prognose der Wiederholungsgefahr für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers nach § 81 b, 2. Alt. StPO vorliegend hinreichend begründet. Hiernach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Eine Wiederholungsgefahr kommt hierbei in 1. Linie bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden oder sonstigen Rückfalltätern in Betracht, bei anderen hingegen, ob Art und Schwere der Straftaten Anhaltspunkte hierfür bieten. Gemessen hieraus war die Gefahrenprognose, dass der Beschuldigte, nachdem er illegal Waffen erworben hat, sich auch künftig durch das gesetzliche Verbot nicht von einem Waffenbesitz abhalten lassen wird, sachgerecht und vertretbar. Als schwerstwiegender Umstand war schließlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Schusswaffen mit nicht unerheblichen Mengen von Munition illegal besessen hatte, deren nähere Umstände er nicht zu erklärten vermochte. Der strafrechtliche Gesamtzusammenhang dieses „virulenten gesetzwidrigen“ Verhaltens stelle sich nämlich oftmals erst wesentlich später heraus.


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