Erkennungsdienstliche Behandlung - Verhaltenstipps

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Die erkennungsdienstliche (ED) Behandlung nach § 81b zweite Alternative Strafprozessordnung ist eine polizeilich-präventive Maßnahme, die aber nicht in der landesrechtlichen Gefahrenabwehr geregelt ist, sondern in der Strafprozessordnung. Die Anordnung und Durchführung der Maßnahme obliegt der örtlichen Kriminalpolizei und den Staatsanwaltschaften. 

Voraussetzung dafür ist der Beschuldigtenstatus und die ermessensfehlerfreie Annahme der Wiederholungsgefahr einer Straftat nach kriminalistischer Erfahrung. Die erkennungsdienstliche Behandlung muss dazu dienen, künftige Straftaten aufzuklären. 

Hier prüfen die Gerichte (entweder die Verwaltungsgerichte oder die Oberlandesgerichte) das der polizeilichen Prognose zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil auf Vertretbarkeit. 

Ich versuche nur kurz, die Stationen der ED-Behandlung zu erwähnen und erkläre, wie Sie sich verhalten könnten. Zunächst erhalten Sie ein Schreiben von der Polizei; darin steht, welche Straftat Ihnen zur Last gelegt wird und innerhalb welchen Zeitraums Sie sich bei der Polizei zu melden haben. Auf das Problem der Widerspruchsmöglichkeit gegen die Anordnung etc. gehe ich hier nicht ein.

Was darf die Polizei bei der ED-Behandlung? 

Die Polizei darf Ihnen gegen Ihren Willen keine Speichelproben abnehmen. Hier haben Sie das Recht, die Entnahme der Speichelprobe zu verweigern. Sie sollten auf jeden Fall von diesem Recht Gebrauch machen.

  • Unter dem Deckmantel der erkennungsdienstlichen Behandlung sollten Sie keine Fragen beantworten, z. B. ob Sie Rechtshänder sind.
  • Sie brauchen auch nicht zu beantworten, ob Sie sonst einen Ohrring tragen oder tätowiert sind. 
  • Sie sollten nichts aufschreiben oder unterschreiben. Die Verweigerung der Unterschrift ist zulässig.
  • Machen Sie keine Angaben, ob Sie sonst eine Brille tragen.
  • Machen Sie keine Angaben, welche Sprachen Sie sprechen.
  • Es reicht lediglich eine höfliche Antwort, etwa „Ich möchte mich dazu nicht äußern“. 

Die Größe der Füße und die Körpergröße werden gemessen. Bei der ED-Behandlung werden die Handflächen gescannt, auch die Fingerabdrücke werden elektronisch erfasst. Der farbliche Abdruck des Zeigefingers wird zusätzlich auf Papier aufgetragen.

Es werden Lichtbilder von Ihnen gemacht. Zuerst im Stehen. Dann im Sitzen frontal und jeweils seitlich. Aber anders als die FBI-Filme, die Sie kennen, ohne eine Nummer auf der Brust. Die digitalen Lichtbilder und die komplette ED-Behandlung wird elektronisch erfasst und gespeichert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Löschung Ihrer Daten verlangen.

Übrigens können im europäischen Raum die Daten ausgetauscht werden. Und zwar auf Grundlage des Vertrags von Prüm. Es können für DNA-Profile sowie daktyloskopische Daten (Fingerabdrucke) Fundstellen erstellt und automatisiert abgerufen werden.

Sollten Sie Fragen an mich haben, zögern Sie nicht, mich anzurufen. Über die Kosten berate ich Sie gerne.

Der Autor in Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg.

Dr. Shahryar Ebrahim-Nesbat

Stand: 26.08.2015


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