Erkrankte Arbeitnehmer müssen nicht an Personalgesprächen teilnehmen

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 02.11.2016 (Aktenzeichen: 10 AZR 596/15) entschieden, dass erkrankte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, an Personalgesprächen teilzunehmen. Im Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung seines Arbeitgebers. Die Abmahnung wurde ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer während einer länger andauernden Erkrankung nicht zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten“ erschienen ist. Der Arbeitnehmer lehnte die entsprechende Einladung seines Arbeitgebers unter Berufung auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab.

Das BAG hat nun entschieden, dass erkrankte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen oder sonstige Nebenpflichten – wie Personalgespräche – zu erfüllen. Zwar sei es durchaus zulässig, dass ein Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit mit dem Arbeitnehmer in Kontakt trete, etwa um die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu klären. Eine Verpflichtung des erkrankten Arbeitnehmers, im Betrieb zu erscheinen, bestehe jedoch nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das persönliche Erscheinen aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und die Erkrankung des Arbeitnehmers dem nicht entgegenstehe. Im Fall hatte der beklagte Arbeitgeber aber schon keine hinreichenden Gründe aufgezeigt, warum es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar gewesen sein soll, dass der erkrankte Arbeitnehmer persönlich zu dem Personalgespräch erscheint. Die Abmahnung war daher rechtswidrig und musste aus der Personalakte entfernt werden.

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Er betont, dass es wichtig sei, „die Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht aufzuweichen. Eine Pflicht zum Erscheinen zu Personalgesprächen wäre hier der erste Schritt gewesen, dem das BAG glücklicherweise einen Riegel vorgeschoben hat.“

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berät zu allen Fragen des Arbeitsrechts.


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