Ermittlungsverfahren – Vorwurf der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung

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Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen einer Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung strafbar?

Durch die Straftatbestände soll das Rechtsgut der Ehre geschützt werden. Dabei ist das Rechtsgut der Vorschriften nicht einheitlich. Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus. Bei der üblen Nachrede kommt es auf das Behaupten oder Verbreiten der zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen geeigneten Tatsache an und die Verleumdung setze das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache voraus.

Welche Strafe droht mir, wenn ich wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung bestraft/verurteilt werde?

Das Gesetz für die Beleidigung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, unter Umständen bis zu zwei Jahren vor. Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, die Verleumdung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in bestimmten Fällen bis zu fünf Jahren. Es schreibt jedoch auch vor, dass die Straftaten grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden. Eine Ersetzung des Antrags durch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist nicht vorgesehen.

Bereits hier stellt sich ein erstes Einfallstor für einen Strafverteidiger heraus. Nicht selten fehlt es bereits am Strafantrag.

Was ist zu tun, wenn ich wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung beschuldigt werde?

Nicht nur der fehlende Strafantrag kann dazu führen, derartige Verfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beenden. Dringend ist Ihnen zu raten, einen Strafverteidiger zu beauftragen. 

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung oft im Bereich des Möglichen liegt.

Sollten Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten, so ist Ihnen zu raten, einen Termin bei der Polizei nicht wahrzunehmen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, den Kontakt zur Polizei zu blockieren.


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