Ermittlungsverfahren – Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB

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Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar?

Durch den Straftatbestand des § 183a StGB wird das Vornehmen sexueller Handlungen im öffentlichen Raum unter Strafe gestellt.

Der öffentliche Raum beschränkt sich dabei jedoch nicht auf öffentliche Plätze, Parks und andere Orte, an denen üblicherweise mit Menschenansammlungen zu rechnen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Handlung von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann.

Auch ist nach dem Straftatbestand des § 183a StGB nicht erforderlich, dass der Täter bei der Vornahme der Handlung sexuelle Erregung verspürt. Ausreichend ist für die Strafbarkeit vielmehr, dass die Handlung ihrem objektiven Anschein nach sexualbezogen ist. Daher unterfallen dem § 183a StGB etwa auch Entblößungshandlungen.

Erforderlich ist ferner, dass der Täter bei Vornahme der Handlung entweder weiß, dass er ein Ärgernis erregt, d. h. das Wissen besitzt, dass sich ein Beobachter ungewollt und unmittelbar durch die Handlungen verletzt fühlt, oder es ihm gar darauf ankommt.

Welche Strafe droht mir, wenn ich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt werde?

Das Gesetz sieht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Die Konsequenzen eines unbedachten Handelns können also mitunter schwerwiegender Natur sein.

Was ist zu tun, wenn ich der Erregung öffentlichen Ärgernisses beschuldigt werde?

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten: „Ich habe ja nichts getan.“ Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mithilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden.

Sollten Sie mit einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses konfrontiert werden, dann nehmen Sie unverbindlich telefonisch oder per E-Mail mit mir Kontakt auf.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter erhalten, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf. Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu regeln. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin, um sich einen Überblick zu verschaffen.
  2. Ich zeige Ihre Verteidigung gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft an und beantrage Akteneinsicht.
  3. Einen Vernehmungstermin nehmen Sie nicht wahr. Sollte dieser noch ausstehen, wird dieser durch mich abgesagt. Der Schriftverkehr sowie die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft läuft ausschließlich über mein Büro.
  4. Meistens wird innerhalb von vier bis zwölf Wochen Akteneinsicht gewährt. Die Akteneinsicht erhalte ich, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Nicht selten dauern Ermittlungsverfahren zwischen vier und acht Monaten. Im Ermittlungsverfahren werden Sie automatisch durch mich informiert, wenn mir Neuigkeiten bekannt werden.

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