Ermittlungsverfahren - Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage, Meineid

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Ermittlungsverfahren – Tatvorwurf falsche uneidliche Aussage, Meineid, falsche Versicherung an Eides Statt, §§ 153, 154, 156 StGB

Aussagedelikte, was ist zu tun bei Vernehmung als Beschuldigter, im Ermittlungsverfahren, im Zwischenverfahren und im Hauptverfahren?

Parteien eines Gerichtsprozesses, Zeugen oder Sachverständige haben die Pflicht, wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen oder unparteiisch und gewissenhaft ein Gutachten zu erstellen. Wird diese Pflicht durch die Parteien, die Zeugen oder die Sachverständigen verletzt, so bewegt man sich im Bereich der Aussagedelikte, die ein Tel der Delikte gegen die Rechtspflege darstellen.

Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt hierzu zahlreiche Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere die uneidliche falsche Aussage (§ 153 StGB), der Meineid (§ 154 StGB), die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 160 StGB), die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) und den fahrlässigen Falscheid (§ 161 StGB).

Aussagedelikte, Voraussetzungen

Eine Falschaussage liegt dann vor, wenn entgegen der Wahrheit Tatsachen zu einem Sachverhalt angegeben werden. Die wahrheitswidrige Angabe muss vor Gericht oder vor Behörden erfolgen.

Wegen Meineid kommt eine Straffbarkeit in Betracht, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle schwört.

Die Pflicht zur Kundgabe der Wahrheit gilt im Strafprozess nicht für den Beschuldigten. Der Beschuldigte darf falsch aussagen. Das gilt aber nicht für Zeugen oder Sachverständige. Die Wahrheitspflicht gilt für Aussagen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Eine falsche uneidliche Aussage vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft gibt es nicht.

Falsch ist eine Aussage, wenn sie im Hinblick auf den Gegenstand der Vernehmung nicht der Wahrheit entspricht. Das heißt, die Wirklichkeit wird nicht zutreffend dargestellt.

Zum Schutz der Rechtspflege muss man in vollem Umfang bei der Wahrheit bleiben. Denn in Zweifelsfällen kann jedwede Abweichung oder Mutmaßung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Eidesformel

„Sie schwören (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden), dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.“ Mit Beginn der Eidesformel beginnt auch die Versuchsstrafbarkeit. Die Tat ist vollendet, wenn das letzte Wort der Eidesformel ausgesprochen wurde.

Strafmaß

Die falsche uneidliche Aussage ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bedroht. Wer einen Meineid begeht, dem droht Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.

Wer ist zur Aussage verpflichtet?

Als Familienmitglied eines Angeklagten steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen dann ausschließlich Angaben zur Person machen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Ehegatten (auch geschiedene), Kinder, Eltern, Geschwister und Verschwägerte.

Das Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren wird durch die Polizei im Namen der Staatsanwaltschaft geführt. Voraussetzung hierfür ist der Anfangsverdacht einer Straftat. Im Ermittlungsverfahren erhält der Beschuldigte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Außerdem werden Zeugen vernommen. Das bedeutet, dass im Ermittlungsverfahren belastend und entlastend zu ermitteln ist. Der Rechtsanwalt kann die Verteidigung anzeigen, der Polizei mitteilen, dass ein Vernehmungstermin nicht wahrgenommen wird und die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.

Sind die Ermittlungen beendet schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Jetzt bekommt der Rechtsanwalt die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Akteninhalt wird sodann mit Ihnen besprochen. Daraufhin wird eine Einlassung für Sie verfasst wodurch die Art der Erledigung des Verfahrens gelenkt werden kann.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche der Staatsanwaltschaft in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z. B. Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage oder Meineid? Dann steht Ihnen die Kanzlei Christian Isselhorst zur Verfügung. Ich berate Sie umfassend und bereite die Verteidigung vor.


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