Ermittlungsverfahren – Vorwurf der Freiheitsberaubung

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Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Freiheitsberaubung strafbar?

Der § 239 I StGB schützt die Fortbewegungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht. Die Norm ist als Dauerdelikt anzusehen. 

Es muss ein Eingriff vorliegen, der dazu führt, dass der Person die Möglichkeit genommen wird nach seinem Willen sich frei fortzubewegen.

Der Tatbestand des § 239 I StGB umfasst die Freiheitsberaubung eines anderen durch Einsperren, gewaltsames Festhalten oder Betäuben. 

Das Berauben der Freiheit „auf andere Weise“ liegt in jedem Tun oder Unterlassen, durch welches die Fortbewegungsfreiheit des Opfers vollständig aufgehoben wird.

Von einer Freiheitsberaubung wird beispielsweise also auch dann gesprochen, wenn der Rollstuhl einer körperlich bzw. geistig behinderten Person weggenommen wird, da diese an den Rollstuhl gebunden ist um sich fortbewegen zu können.

Ein weiteres Beispiel ist Beschleunigen des Fahrzeuges, um dem Beifahrer den Ausstieg unmöglich zu machen.

Auch das bedrohen mit einer Schusswaffe ist schon als Freiheitsberaubung anzusehen.

Der Vorsatz des Täters muss sich hierbei nur auf die Beeinträchtigungshandlung (als Grunddelikt) erstrecken.

Für die unten aufgezählten qualifizierten Folgen ist bereits Fahrlässigkeit des Täters ausreichend.

Welche Strafe droht mir im Falle einer Freiheitsberaubung?

Wer eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Strafmaß kann sich dann erhöhen, wenn der Täter das Opfer länger als sieben Tage der Freiheit beraubt oder das Opfer durch die Tat oder durch eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. In diesem Falle liegt der Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Sollte der Täter beim Opfer nicht nur eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen haben, sondern gar den Tod des Opfers, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Sollte auch hier ein minder schwerer Fall vorliegen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Was ist zu tun, wenn ich der Freiheitsberaubung beschuldigt werde?

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung oft im Bereich des Möglichen liegt.


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