Ermittlungsverfahren – Vorwurf der Hehlerei

  • 3 Minuten Lesezeit

Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Hehlerei strafbar?

Die Hehlerei ist eine sogenannte „Anschlussstraftat“, da sie eine Vortat voraussetzt, an die man anknüpft. Die Norm schützt das Vermögen als solches.

Eine Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.

Im Übrigen ist auch der Versuch strafbar.

Dabei muss der Täter gewusst haben, dass es sich bei der betroffenen Sache um einen gestohlenen bzw. durch eine sonstige rechtswidrige Tat erlangten Gegenstand handelt. Außerdem ist zwischen dem Täter und dem Vortäter ein einverständliches Zusammenwirken erforderlich.

Davon kann man beispielsweise in folgenden Fällen sprechen:

Jemand wird überführt, einen Automaten aufgebrochen zu haben. Das erbeutete Geld schenkt dieser seiner Frau, die die Umstände kennt.

Hier ist dieser jemand Vortäter i. S. d. § 259 StGB. Dieser hat nämlich durch das Aufbrechen des Automaten einen Diebstahl nach dem Strafgesetzbuch begangen.

Da die Frau die Umstände dieser Tat kennt und das gestohlene Geld trotzdem an sich nimmt, um sich zu bereichern, kann sie wegen Hehlerei gem. § 259 StGB betraft werden.

Anders sieht es aber schon aus, wenn dieser jemand von dem gestohlenen Geld bei einem gutgläubigen Juwelier einen Ring kauft und diesen seiner Frau schenkt. Selbst, wenn die Frau das Geschenk annimmt, obwohl sie weiß, dass dieses mit gestohlenem Geld gekauft wurde, kann sie sich nicht wegen Hehlerei strafbar machen.

Warum dies so ist, ist wie folgt zu erklären: Da der Juwelier beim Rechtsgeschäft (Verkauf des Rings) gutgläubig war, konnte dieser Eigentum an den Geldscheinen erlangen. Somit liegt hier kein Betrugsfall vor. Hinzukommt, dass der Ring nicht unmittelbar von der Vortat (Aufbruch des Automaten) stammt.

Da beide Fälle verneint werden können und damit keine rechtswidrige Vortat ersichtlich ist, kann seitens der Frau keine Hehlerei vorliegen.

Ein etwas anderes Beispiel: Jemand hat eine Uhr gestohlen und verkauft. Das Geld, das er aus diesem Geschäft erlangt hat, gibt er einem Freund, der von dem Diebstahl weiß und die Uhr trotzdem annimmt.

Anders als im obigen Fall hat der Freund sich nach § 259 StGB strafbar gemacht. Denn das Geld stammt dieses Mal aus einem Betrug. Grund dafür ist, dass man an gestohlenen Sachen (im Gegensatz zu Geld s. o.) kein Eigentum erwerben kann. Der Käufer der Uhr konnte somit kein Eigentümer werden.

Wie bereits erwähnt, setzt die Hehlerei setzt zudem voraus, dass man wusste oder hätte wissen können, dass es sich bei dem Gegenstand um eine gestohlene Sache handelt.

Insbesondere im Internet sollte man also drauf achten, von wem man Ware bestellt. Als Käufer kann man in diesen Fällen zwar nicht mit Sicherheit wissen, ob es sich bei der Ware um eine gestohlene Sache handelt. Allerdings sollte man bei preisgünstigen Angeboten vorsichtig sein, um das Risiko einer Straftat zu vermeiden.

Welche Strafe droht mir, wenn ich als Hehler/Hehlerin bestraft/verurteilt werde?

Wer den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Welche Strafe im Einzelnen droht, ist wie meistens von konkreten Umständen des Falles abhängig.

Was ist zu tun, wenn ich der Hehlerei beschuldigt werde?

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung oft im Bereich des Möglichen liegt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Isselhorst

Beiträge zum Thema