Ermittlungsverfahren - Vorwurf der Nötigung oder Bedrohung

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Ermittlungsverfahren – Tatvorwurf Nötigung, Bedrohung §§ 240, 241 StGB

Man wirft mir vor, jemanden genötigt zu haben, was ist zu tun?

Fast ein jeder hat schon einmal davon gehört, Nötigung im Straßenverkehr durch zu dichtes Auffahren oder Drängeln. Doch nicht nur auf der Straße ist der Vorwurf der Nötigung schnell in der Welt. Denn geschützt wird die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, und diese Rechtsgüter können schneller verletzt werden, als den anschließend Beschuldigten bewusst ist. Das gilt vor allem im Bereich der sexuellen Nötigung. Die Nötigung ist ein sog. Erfolgsdelikt, das bedeutet, dass der Tatvorwurf nur dann zutreffend sein kann, wenn auch ein Nötigungserfolg eingetreten ist. In allen anderen Fällen befindet man sich wenn überhaupt in der Versuchsstrafbarkeit. Der Nötigung wohnt ein besonderes Merkmal inne, das Grundvoraussetzung für eine Strafbarkeit ist: Die Verwerflichkeit. Schon jetzt wird deutlich, ein einfacher Straftatbestand ist die Nötigung nicht, weder rechtlich noch tatsächlich. Was ist also zu tun, wenn plötzlich die Ladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter ins Haus flattert? In solchen Fällen sollte der Tatvorwurf dringend von einem Fachmann überprüft werden. Eine umfassende Überprüfung ist mit Hilfe von Akteneinsicht möglich, welche aber nur ein Rechtsanwalt beantragen kann.

Das Strafmaß

Die Strafen reichen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen kommt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren in Betracht. Die Konsequenzen eines unbedachten Handelns können also mitunter schwerwiegender Natur sein.

Das Tatbestandsmerkmal Gewalt – Sitzblockaden, Ankettungsaktionen etc.

Nötigen kann man nicht nur mit einem empfindlichen Übel, sondern auch und insbesondere mit Gewalt. Geht es um die Frage der gewaltsamen Nötigung rücken immer wieder sog. Sitzblockaden oder Ankettungsaktionen (z. B: bei Demonstrationen gegen Kernkraftwerke oder Großbauten wie Stuttgart 21) in den Blickpunkt. Denn dann stellt sich die Frage ob und inwieweit eine Sitzblockade Gewalt im Sinne des § 240 StGB sein kann. Auch hier sollte man sich nicht auf juristische Halbwahrheiten aus dem Netz verlassen, ein qualifizierter Rechtsanwalt kann in Bezug auf den Gewaltbegriff verbindliche Angaben machen und helfen, sich gegen den erhobenen Tatvorwurf zur Wehr zu setzen.

Wann ist strafrechtlich eine Bedrohung gegeben?

Wird einer Person oder einem der Person Nahestehenden die Begehung eines Verbrechens angedroht, so befindet man sich im Bereich des § 241 StGB, der Bedrohung. Verbrechen sind dabei alle die Straftatbestände, deren Taten eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsehen. Es reicht aus, wenn die Bedrohung nur vorgetäuscht wird. Auch ist es egal, ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt oder nicht. Deshalb Vorsicht bei unbedachten Äußerungen oder allzu deutlichen Ansagen. Auf subjektiver Seite werden durchaus höhere Anforderungen an die Strafbarkeit gestellt. Ob ein Ermittlungsverfahren auch auf der subjektiven Seite alle Voraussetzungen einer Strafbarkeit ans Licht bringen kann, ist nur dann zu überprüfen, wenn die Ermittlungsakte einzusehen ist – diese Möglichkeit steht auch hier nur einem Rechtsanwalt zu.

Bestraft wird die Bedrohung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Das Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren wird durch die Polizei im Namen der Staatsanwaltschaft geführt. Voraussetzung hierfür ist der Anfangsverdacht einer Straftat. Im Ermittlungsverfahren erhält der Beschuldigte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Außerdem werden Zeugen vernommen. Das bedeutet, dass im Ermittlungsverfahren belastend und entlastend zu ermitteln ist. Der Rechtsanwalt kann die Verteidigung anzeigen, der Polizei mitteilen, dass ein Vernehmungstermin nicht wahrgenommen wird und die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird.

Sind die Ermittlungen beendet, schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Jetzt bekommt der Rechtsanwalt die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Akteninhalt wird sodann mit Ihnen besprochen. Daraufhin wird eine Einlassung für Sie verfasst wodurch die Art der Erledigung des Verfahrens gelenkt werden kann.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche der Staatsanwaltschaft in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein. Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z. B. Einstellung wegen Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet. Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage oder Meineid? Dann steht Ihnen die Kanzlei Christian Isselhorst zur Verfügung. Ich berate Sie umfassend und bereite die Verteidigung vor


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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