Ermittlungsverfahren – Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

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Inzwischen ist es unschwer möglich, Bildaufnahmen in jeder Lebenslage zu erstellen und diese mittels Internet und Smartphone zügig zu verbreiten. Dieser Entwicklung trägt der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Rechnung. Es soll die Bestimmungsbefugnis der Person über Informationen ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs schützen. Wer mit dem Vorwurf des § 201a StGB konfrontiert wird, dem drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Außerdem können sowohl Bildträger als auch Bildaufnahmegeräte eingezogen werden.

Der Begriff der Bildaufnahmen meint vor allem Fotos, Filme und Einzelbilder. Außerdem muss damit eine andere natürliche Person erfasst sein, Fotomontagen oder fiktive Bildinhalte reichen nicht aus. Gerade in Zeiten von facebook, twitter & Co. Ist ein strafrechtlich relevanter Vorwurf schnell in der Welt, insbesondere weil der Straftatbestand unter Umständen auch befugt hergestellte Aufnahmen umfasst. Dafür muss die Aufnahme aber eine Person zeigen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Unter Strafe steht sowohl das Herstellen als auch das Übertragen von Bildaufnahmen.

Was tun, wenn man nun als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren vernommen werden soll, weil man angebliche gegen § 201a Strafgesetzbuch verstoßen hat? Gerade zu einem frühem Stadium des Verfahrens kann es ratsam sein, sich der fachkundigen Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen. Da es sich um einen Antragsdelikt handelt, kann der Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren absehen, ob überhaupt alle Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Wie bei allen Vorwürfen und fernab der Frage, ob ein Rechtsanwalt beauftragt wird, ist den Betroffenen eines zu raten: Machen Sie keinerlei Angaben zum Vorwurf. Zeigen Sie an, dass Sie einen Termin zur polizeilichen Vernehmung nicht wahrnehmen werden. Nicht vom Tatbestand des § 201a StGB erfasst ist das bloße Beobachten, auch wenn dafür Geräte genutzt werden, die in der Lage sind, Bildaufnahmen herzustellen. Auch eine Versuchsstrafbarkeit kennt der § 201a StGB nicht.


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