Ermittlungsverfahren – Vorwurf des Hausfriedensbruchs, Landfriedensbruch

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Das widerrechtliche Eindringen oder unbefugte Verweilen in Wohnungen, in Geschäftsräumen, in befriedetes Besitztum oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Die Vorschrift des § 123 Strafgesetzbuch (StGB) schützt unmittelbar das individuelle Hausrecht und mittelbar die öffentliche Sicherheit (§ 125 StGB). Hat jemand das Hausrecht, soll er frei entscheiden können, ob Dritte Räumlichkeiten etc. betreten dürfen, die dem Hausrechtsinhaber zugeordnet werden. Auch der Mieter hat gegenüber dem Vermieter das Hausrecht. Der Vermieter darf die Mietwohnung beispielsweise nicht gegen den Willen des Mieters betreten, auch nicht nach Ablauf der Mietzeit (Räumung, Räumungsklage etc.). Kein Hausrecht hat, wer sich den Besitz nach Beendigung eines Mietverhältnisses offen anmaßt (z.B. sog. Hausbesetzung). Teilen sich die Eheleute eine Wohnung, so hat grundsätzlich jeder Ehegatte das Hausrecht.

Befriedetes Besitztum stellt einen abgegrenzten, einer berechtigten Person zugeordneten räumlichen Bereich dar. Eine räumliche Beziehung zu einem Gebäude ist nicht erforderlich. Das Besitztum muss nur eingehegt sein, aber nicht vollständig abgeschlossen. Ebenso braucht es keine wesentliche Erschwerung des Zugangs. Die Eingrenzung muss nur nach außen hin erkennbar sein. Auch Grünflächen oder Parks können davon umfasst sein.

Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs ist nicht tragbar, wenn der Inhaber des Hausrechts ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis gegeben hat. Das gilt auch, wenn das Einverständnis durch eine Täuschung erschlichen wurde. Außerdem darf das widerrechtliche Eindringen oder unbefugte Verweilen kein stärkeres Recht als das Hausrecht verwirklichen.

Der Straftatbestand des § 125 Strafgesetzbuch (StGB) - Landfriedensbruch - schützt die öffentliche Sicherheit. Zwingende Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Menschenmenge, aus der entweder Gewalttätigkeiten begangen oder Menschen mit einer Gewalttätigkeit bedroht werden (z.B. Barrikadenkampf gegen Polizisten, Anheben oder Schaukeln eines PKW, Werfen von Steinen etc.). Nicht erfasst sind Ausschreitungen innerhalb der Menschenmenge. Bei dem Vorwurf des Landfriedensbruchs drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.


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