Ermittlungsverfahren – Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

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Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar?

Ziel dieser Vorschriften ist es, die staatliche Autorität dem Bürger gegenüber zu gewährleisten, indem er es unter Strafe stellt, sich gegen Vollstreckungsbeamte in deren Amtsausübung zur Wehr zu setzen.

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, begeht den Tatbestand des § 113 StGB.

In der Praxis handelt es sich bei den oben genannten Amtsträgern regelmäßig um Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamten.

Wichtig ist, dass der Amtsträger gerade bei einer Vollstreckungshandlung aufgehalten wird.

Ein gutes Beispiel hierfür ist die Weisung eines Polizeibeamten, im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anzuhalten. Wer dieser Weisung nicht nachkommt, sich ihr also widersetzt, widersetzt sich gleichermaßen der Vollstreckungshandlung selbst, wie auch dem sie ausführenden Vollstreckungsbeamten und erfüllt so den Tatbestand.

Anzumerken ist, dass die Vollstreckungshandlung rechtmäßig sein muss, damit der Widerstand des Täters selbst rechtswidrig – und somit strafbar – sein kann.

Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, begeht den Tatbestand des § 114 StGB.

Ein tätlicher Angriff ist das, was allgemein als Gewalt bekannt ist; eine auf den Körper des Beamten zielende Gewaltanwendung, wobei es zur tatsächlichen Verletzung nicht kommen muss. Völlig ausreichend ist also eine versuchte Körperverletzung. 

Welche Strafe droht mir im Fall des § 113 StGB? Welche Strafe droht mir im Fall des § 114 StGB?

Wer einen Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten (§ 113 StGB) begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Darunter versteht man folgende Konstellationen: der Waffenbesitz des Täters während der Tathandlung, die gemeinschaftliche Begehung der Tat mit Beteiligten oder das Hervorrufens der Gesundheitsschädigung des Opfers oder sogar die Gefahr des Todes.

Ein tätlicher Angriff an einen Vollzugsbeamten (§ 114 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Was ist zu tun, wenn ich beschuldigt werde?

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung oft im Bereich des Möglichen liegt.


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