Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges gegen einen Arzt- Mögliche Strafen und Hilfe vom Fachanwalt!

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Krankenkassen arbeiten immer enger mit den Ermittlungsbehörden zusammen, um Fälle des Abrechnungsbetruges aufzudecken. Dies führt dazu, dass sich Ärzte sehr schnell der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens ausgesetzt sehen. Denn sehr schnell werden bei den geringsten Verdachtsmomenten die Ermittlungen aufgenommen.

Ein solches ist niemals auf die leichte Schulter zu nehmen, drohen doch nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Existenzvernichtende Schadensersatzforderungen, Vermögenseinziehungen und der Verlust der Approbation sind ebenfalls die möglichen Folgen.

Nimmt die Staatsanwaltschaft an, ein Arzt habe wissentlich oder willentlich die Krankenkasse, die KV oder den Patienten getäuscht und zwar dadurch, dass er vorsätzlich eine gar nicht oder so nicht erbrachte Leistung abrechnet, um hierdurch einen Zuwachs seines Vermögens zu erzielen und den Vertragspartner zu schädigen, wird ein Ermittlungsverfahren eröffnet.  

Die Betroffenen erfahren davon meist erst im Rahmen einer Praxis- und Wohnungsdurchsuchung. So plötzlich, einschneidend und teilweise entwürdigend diese Massnahmen sind, heißt es doch einen kühlen Kopf zu bewahren. Gegenüber den Beamten sollte keine Äußerung zu dem vorgeworfenen Sachverhalt getätigt werden, keiner Massnahme sollte zugestimmt werden und vor allem sollte schnellstmöglich ein erfahrener Verteidiger beauftragt werden. Auf Grund der persönlichen und beruflichen Anspannung und wegen der Risiken möglicher Fehler ist dringend davon abzuraten, sich selbst zu verteidigen.

Dem spezialisierten Verteidiger gelingt meist schon im Rahmen der Ermittlungen den Vorwurf ganz oder teilweise zu entkräften.

Meist ist der behauptete Schaden viel zu hoch berechnet oder der Vorsatz zu vorschnell bejaht.

Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Wenn also der Arzt davon ausgeht, dass er die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz. Dieser Ansatz kann in einer geschickten Verteidigererklärung der erste Ansatz zur Einstellung des Verfahrens oder zumindest der zeitlichen Verzögerung des Ermittlungsberichtes sein. 

Auch wenn tatsächlich ein Abrechnungsbetrug vorliegt, kann nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit Verjährung eintreten. Die Tat darf dann nicht mehr verfolgt bzw. bestraft werden.

Die Verjährungsfrist für Betrug beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Liegt ein besonders schwerer Fall vor verjährt die Tat erst nach 10 Jahren. Dieses wird leider bei diesen Verfahren fast immer angenommen.

Sehr oft sind auch pauschale Beschuldigungen unzufriedener Patienten der Ausgangspunkt dieser Verfahren. Können deren Behauptungen widerlegt werden, kann schon in Frage gestellt werden, ob die bisherigen Ermittlungsmassnahmen verhältnismäßig und rechtmäßig waren.

Selbstverständlich kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Je früher hier die für den Beschuldigen günstigen und entlastenden Umstände vorgebracht werden, desto höhe die Chancen der Einstellung und einer Einigung mit den Krankenkassen.

Besonders letzteres ist von immer größerer Bedeutung.

Denn nicht  zu unterschätzen und in der Dimension meist geeignet die wirtschaftliche Existenz zu vernichten, sind die nichtstrafrechtlichen Verfahren. So droht ein Honorarberichtigungsverfahren durch die KV, wenn der Vorwurf lautet, dass durch strafbares Verhalten Honorarschäden bei den Kostenträgern bzw. der KV entstanden sind. In der Praxis ist aber immer wieder zu merken, dass die Honorarrückforderungen der Kostenträger weit überzogen sind. Eine professionelle anwaltliche Beratung kann hier auf jeden Fall überhöhte Rückforderungen verhindern.

Erfährt eine Ärztekammer von einem  staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder deckt sie durch eigene Ermittlungen einen Abrechnungsbetrug auf, so wird der Vorstand beschließen, ein berufsgerichtliches Verfahren zu beantragen. Hierfür gibt es eine eigene Gerichtsbarkeit. Als Sanktionen sieht das Berufsgerichtsverfahren zunächst die weniger einschneidenden Maßnahmen einer Verwarnung oder eines Verweises vor. Es können jedoch auch empfindliche Maßnahmen ausgesprochen werden – zum Beispiel Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder die Feststellung, dass derBeschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.

Gleichfalls kann auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, da auch ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten vorliegt.   Es kommen auch hier eine Verwarnung und ein Verweis sowie eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro in Betracht. Bei einem Abrechnungsbetrug in nicht unerheblichem Umfang kann jedoch auch die schärfste Disziplinarmaßnahme– die Anordnung des Ruhens der Zulassung für die Dauer von bis zu zwei Jahren – nicht ausgeschlossen werden.

Zugleich droht der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung durch das Zulassungsentziehungsverfahren. Gemäß § 85 VISGB V ist einem Arzt die Zulassung zu entziehen, wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Dieses ist bei einem Abrechnungsbetrug sehr wahrscheinlich.

Verbunden mit den Ermittlungsmaßnahmen ist meist eine folgende Außenprüfung durch das Finanzamt. Dieser dient  der Auffindung von Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerhinterziehung. Auch hier kann die Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und unbegründete Forderungen des Finanzamtes verhindern.

Wenn aber hier nicht von Anfang an energisch verteidigt wird, können diese Ermittlungen der endgültige Sargnagel für die wirtschaftliche Weiterführung der Praxis sein.

Ebenfalls ist die Entziehung der Approbation möglich. 

Im Gegensatz zum Berufsgerichts- und Disziplinarverfahren sowie der Entziehung der Zulassung gibt es beim Approbationsentzug allerdings kein Verfahren vor einem Gericht oder einem Ausschuss, bevor eine entsprechende Entscheidung getroffen wird. 

Die Approbationsbehörde selbst entscheidet, ob die Approbation entzogen wird oder nicht. Dem betroffenen Arzt muss allerdings vor Ausspruch einer entsprechenden Maßnahme hinreichend Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Auch hier kann die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens den Erhalt der Approbation bedeuten.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese sitzt in Berlin, Kiel und Cottbus.

Die anwaltliche Ersteinschätzung des Sachverhalts ist kostenlos und begründet für Sie keinerlei Verpflichtung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.

Foto(s): Andreas Junge

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