Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelkonsums

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In Deutschland ist bezüglich des Umgangs mit Drogen/Betäubungsmitteln ein sehr breiter Handlungsbereich verboten. Herstellung, Einfuhr, Handel und Besitz fallen in den Bereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und können, je nach Einzelfall, mit empfindlichen Strafen bedroht werden. So ist beispielsweise die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bedroht.

Sonderfall reiner Konsum

Anders sieht es, zumindest grundsätzlich, beim reinen Konsum von Betäubungsmitteln aus. Oft werden beim Konsumenten, dem „Endverbraucher“ der Droge, keine Betäubungsmittel (mehr) gefunden. Der Konsum wird im Regelfall aufgrund einer durchgeführten Blutanalyse festgestellt. Wird hier ein Wirk- und/oder Abbaustoff des Betäubungsmittels festgestellt, leitet die Ermittlungsbehörde nicht selten ein Strafverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ein. Denn in den seltensten Fällen ist der Konsument Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis zum Besitz.

Konsum alleine genügt nicht zwangsläufig als Nachweis für den Besitz

Der Konsum alleine, falls Wirkstoffe nachgewiesen wurden, genügt jedoch nicht zwangsläufig als Nachweis für einen Besitz der Betäubungsmittel. Letztendlich gibt es mehrere Möglichkeiten des Konsums ohne vorherigen Besitz. Insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts, welches für den Laien kaum durchschaubar ist, ist es daher besonders wichtig, vom Schweigerecht, das jedem Beschuldigten zusteht, umfassend Gebrauch zu machen. Auf diese Weise kann meist nicht nur eine Bestrafung wegen Besitzes einer geringen Menge von Betäubungsmitteln verhindert werden. Vielmehr haben schon zahlreiche Beschuldigte durch offene Angaben den Verdacht in Richtung deutlich gravierenderer Straftaten gelenkt.

Rechtsfolgen nicht zu unterschätzen

Als Strafverteidiger stehe ich im regen Austausch mit Menschen, welchen der Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Leider neigen manche Beschuldigte zur Unterschätzung des Vorwurfs. Dieses liegt vor allem daran, dass Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes einer geringen Menge von Betäubungsmitteln oft gemäß § 31a BtMG eingestellt werden (sogenannter „Eigenbedarf“). Ein entsprechender Automatismus existiert jedoch nicht. Weiterhin können aus dem scheinbar vergleichsweise harmlosen Vorwurf empfindliche Folgen für die Fahrerlaubnis des Beschuldigten entstehen.

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