Erneut: Abmahnung der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH über die Kanzlei Brödermann Jahn

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Mir wurde erneut eine Abmahnung der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gern auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Über die Abmahntätigkeit der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH hatte ich hier in der Vergangenheit bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-hans-rix-handelsgesellschaft-mbh-ueber-die-kanzlei-broedermann-jahn-erhalten_106084.html 

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren hier vorliegenden Abmahnung wird zunächst wieder darauf hingewiesen, dass die Abmahnerin einen Großhandel mit Outdoorprodukten betreibe und Inhaberin diverser Marken EXPLORER sei. In diesem Zusammenhang wird auch wieder insbesondere auf die Unionswortmarke 014481725 EXPLORER hingewiesen, die unter anderem für Sportartikel, insbesondere Wassersportartikel, nämlich aufblasbare SUP eingetragen ist.

Unter Verweis auf ein Angebot des Abgemahnten und die dort verwendete Bezeichnung „Explorer“ wird weder der Vorwurf der Markenrechtsverletzung erhoben.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst rechtsverbindlich erklären, dass er es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro unterlassen wird, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland den Begriff „EXPLORER“ zur Bezeichnung von Wassersportartikeln zu verwenden.

Des Weiteren soll der Abgemahnte rechtsverbindlich erklären, der Abmahnerin die durch die Einschaltung der Anwälte entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 Euro zu erstatten.

Im Übrigen soll der Abgemahnte Auskünfte über die Herkunft und den Vertriebsweg der fraglichen Produkte erteilen.

Meine Einschätzung: 

Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Die mit der Abmahnung geforderten Erklärungen sind in der vorformulierten Fassung meiner Meinung nach zu einseitig zugunsten der Abmahnerin gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Geben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine Unterlassungserklärung ab, die in Ihrer Fassung der von der Gegenseite vorformulierten Fassung entspricht.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Hans Rix Handelsgesellschaft mbH über die Kanzlei Brödermann Jahn erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


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