Erneutes EuGH-Sensationsurteil: Tausende Euro durch Kreditwiderruf sparen, insbesondere Kfz-Finanzierungen betroffen

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Der EuGH hat erneut in einem als historisch zu bezeichnenden Urteil die Verbraucherechte gestärkt und die leichtere Widerrufbarkeit von Verbraucherkrediten, insbesondere Kfz-Finanzierungen bestätigt, auch noch Jahre nach Vertragsabschluss (Urteil vom 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20).

Es ging um Widerrufserklärungen von Verbrauchern ihren Autokreditunternehmen gegenüber, die weit nach Ende der 14-tätigen Widerrufsfrist eingereicht worden waren.

Begründung: Die Pflichtangaben in den Kreditverträgen waren unzureichend (z. B. die genaue Angabe von Prozentsätzen bei Verzugszinsen, die nachvollziehbare Berechnungsmethode einer bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung etc.).

Der EuGH gab den klagenden Verbrauchern Recht und entschied, dass Kreditverträge, deren Widerrufsbelehrungen und/oder Pflichtangaben Mängel aufweisen bzw. unvollständig und/oder intransparent sind, auch noch Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen werden können.

Wer als Verbraucher unvollständig, fehlerhaft oder nicht klar und prägnant informiert wird, handelt, so der EuGH weiter, auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich beim Widerruf darauf beruft.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Angaben in den Pflichtangaben fehlerhaft sowie nicht klar und prägnant genug sind, weshalb ein Widerruf auch nach der gesetzlichen Frist von zwei Wochen möglich ist.

Die Entscheidung des EuGH ermöglicht den Widerruf aller privaten Verbraucherdarlehen (ausgenommen sind lediglich Verbraucherkredite mit Grundpfandrecht, also vor allem Immobilienfinanzierungen), wobei der neue „Widerrufsjoker“ insbesondere Verbrauchern mit Autofinanzierungen nützt“, so Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, der Autor dieser Veröffentlichung ist.

Da es sich bei der Kreditfinanzierung und dem Kfz-Kaufvertrag um verbundene Verträge handelt, führt der Widerruf des Kreditvertrages/Darlehens dazu, dass auch der verbundene Kfz-Kaufvertrag als widerrufen gilt und rückabzuwickeln ist. Der Kunde und Darlehensnehmer kann damit sein Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegenzug sämtliche bereits gezahlte Raten sowie eine eventuell getätigte Anzahlung. Ob und inwiefern er sich dabei einen Wertersatz oder eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer anrechnen lassen muss, hat der EuGH dabei noch nicht abschließend entschieden. Das Darlehen muss der Verbraucher aber jedenfalls nicht mehr weiter bedienen. Somit ist der Widerruf des Autokredits für Verbraucher auch eine sehr gute (zweite) Chance, gerade im Dieselskandal ein betroffenes Fahrzeug zu guten Konditionen loszuwerden.

Gerne prüfen wir kostenlos und unverbindlich Ihren Verbraucherdarlehensvertrag bzw. Ihre Kfz-Finanzierung und geben Ihnen eine ehrliche und transparente Ersteinschätzung zu Ihren Widerrufsmöglichkeiten. Danach setzen wir ggf. Ihren Widerruf und die Vertragsrückabwicklung durch.“

Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach ist seit fast 20 Jahren sehr engagiert und kompetent als Rechtsanwalt auf Verbraucherseite mit eigener Kanzlei in Bayreuth tätig.

Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehörte von Beginn an das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie aktuell insbesondere der Abgasskandal der Volkswagen Gruppe (VW, Audi, Seat, Skoda, Porsche), der Daimler AG und anderer Fahrzeughersteller.

Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach hat bereits weit über 4.000 Klageverfahren im Abgasskandal und/oder Widerrufsfällen bundesweit, vor allem jedoch an sämtlichen fränkischen Amts- und Landgerichten (Bayreuth, Kulmbach, Hof, Bamberg, Coburg, Schweinfurt, Nürnberg-Fürth, Amberg, Weiden etc.), kompetent und gewissenhaft bearbeitet und vor Gericht vertreten. 

Diese fundierte Erfahrung sowie seine hervorragenden Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung im Abgasskandal und im Bereich Darlehenswiderrufe machen Herrn Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach zu einem idealen Ansprechpartner, wenn es um die Prüfung und ggf. Durchsetzung des Widerrufs ihres Kfz- oder sonstigen Verbraucherkredits geht.

Wir freuen uns über Ihre baldige Kontaktaufnahme!



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