Erschließungs-/Straßenausbaubeiträge und Ablösevereinbarung mit der Gemeinde

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Erschließungs- oder Ausbaubeiträge (soweit sie in den Ländern noch erhoben werden) können nicht nur per Bescheid eingefordert werden. Vielfach werden an die Beitragspflichtigen auch vertragliche Angebote durch die Städte und Gemeinden herangereicht. Mit der Ablösevereinbarung gilt der Beitrag dann als getilgt. Das ist der Grundsatz. Hiervon gibt es eine Reihe von Ausnahmen und es kann vorkommen, dass die Ablösevereinbarung etwaige Grundstückseigentümer oder gar Nachfolger nach Jahren oder Jahrzehnten nochmals einholt.

Einerseits stellt sich die Frage wann eine solche Ablösevereinbarung nichtig ist und damit gar nichts getilgt wurde. Andererseits, das soll der vorliegende Artikel untersuchen, wann eine Nacherhebung durch die Gemeinde möglich ist.

Im vorliegenden Fall wurde eine Ablösevereinbarung von rund 20.000 € geschlossen worden, dies bereits Ende der 90er Jahre.

Nach einigen Jahren hat die Gemeinde dann tatsächliche Kosten ermittelt, die aber etwa 23.000 € betragen haben. Die Frage die gerichtlich zu klären war, ob die Gemeinde per Bescheid oder aus dem Vertrag heraus die restlichen 3.000 € nacherheben durfte.

Einerseits hat das Gericht untersucht, ob die Ablösevereinbarung wirksam war. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, in der auch das Zustandekommen der einzelnen Rechengrößen aus der Vereinbarung erkennbar ist. Wenn also lediglich eine Endsumme genannt ist, dürfte eine solche Vereinbarung unwirksam sein. Weiterhin darf die Anlage noch nicht fertiggestellt sein, denn dann sind ja die tatsächlichen Kosten bekannt. Die Höhe darf auch nicht willkürlich sein und muss sich am zu erwartenden Beitrag richten. Stellt die Gemeinde fest, sie habe zu wenig eingefordert, so darf sie nicht einfach nachfordern. Dies ist erst der Fall, wenn die Ablöse erheblich weniger beträgt als der tatsächlich errechnete Beitrag. Als Richtgröße sieht die Rechtsprechung das Doppelte des vereinnahmten Beitrags an. Zudem muss auch noch die Geschäftsgrundlage weggefallen sein. d. h. die Gemeinde muss solche Umstände darlegen, warum es sich an den Vertrag nicht mehr gebunden fühlt. Diese Umstände müssen tatsächlich vorliegen und für die Gemeinde unzumutbar sein. Schließlich dürfte in der Regel eine Nachforderung per Bescheid unzulässig sein, vielmehr müsste die Gemeinde die Nachforderung gerichtlich durchsetzen, da der Vertrag nach wie vor eine Grundlage für die zu niedrige ausgefallene Beitragsforderung bildet.

Das Thema Ablösevereinbarungen bzw. Ablöseverträge ist ein sehr komplexes, insoweit sollte vor der Unterzeichnung, ebenso wie im Falle einer Nachforderung anwaltliche Hilfe herangezogen werden.

Foto(s): Janus Galka


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