Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten auf Privatgrundstück

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Mit Urteil vom 02.12.2012 zum Az. V ZR 30/11 hat der BGH im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von privaten Abschleppkosten eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach vorgenommen.


Dem lag die geltend gemachte Zahlung einer Nutzungsentschädigung der Klägerin in Höhe von 3.758,00 EUR zugrunde, welche zunächst die Herausgabe ihres auf einem Supermarktparkplatz unberechtigt abgestellten Kfz begehrte, dessen Standort die Beklagte jedoch nur gegen Erstattung der Abschleppkosten preisgeben wollte. Diese hatte im Auftrag des Supermarktbetreibers das Kfz abgeschleppt und verlangte aufgrund abgetretenen Rechtes die Begleichung der ihr entstandenen Abschleppkosten aus einer Schadensersatzforderung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB aus verbotener Eigenmacht.


Nach Auffassung des BGH war sie mit der Herausgabe des Fahrzeuges nicht in Verzug, da ihr ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 237 Abs. 1 und 2 BGB auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 219,50 EUR netto zustand. Dieser war nicht allein auf die Kosten des reinen Abschleppens beschränkt, sondern umfasste als adäquat kausal verursachten Schaden auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens etwa durch Überprüfung oder Zuordnung des unberechtigt abgestellten Fahrzeuges entstandenen Vorbereitungskosten als unmittelbar der Beseitung der hervorgerufenen konkreten Störung dienende Positionen. Dem gegenüber sind die nicht zur Beseitigung, sondern im Zusammenhang mit der Feststellung der Besitzstörung angefallenen Kosten etwa der Parkraumüberwachung hiervon nicht umfasst, sondern der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen. Das Zurückbehaltungsrecht verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Unterfall des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB (Treu und Glauben), nachdem die Klägerin sich insbesondere durch Sicherheitsleistung gem. § 273 Abs. 3 BGB oder Hinterlegung der relativ geringen Forderung ohne weiteres den Zugang wieder hätte verschaffen können.


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