ERSTE BGH-ENTSCHEIDUNG ZUR BETRIEBSSCHLIESSUNGSVERSICHERUNG

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Mit dem Urteil vom 26.01.2022 (Az: IV ZR 144/21) liegt nun eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema der Betriebsschließungsversicherung und der Coronapandemie vor. In dem konkreten Fall urteilte der BGH, dass eine Betriebsschließung aufgrund der Coronapandemie nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei abschließend und das Coronavirus nicht erfasst. Entschieden wurde hier über die AVB der AXA, die auch identisch sind mit den GDV-Musterbedingungen von 2002.

In dem entschiedenen Fall verlangte ein Gastronom aus Schleswig-Holstein von seiner Versicherung eine Entschädigung wegen einer Betriebsschließung. Mit dem Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in Schleswig-Holstein vom 17.03.2020 und den Folgeverordnungen war ihm der Betrieb seiner Gaststätte untersagt worden. Lediglich ein Außer-Haus-Verkauf war noch möglich. In den Vorinstanzen war der Kläger jeweils gescheitert.

BGH lehnt Versicherungsfall ab

Auch der BGH entschied auf dieser Linie und wies die Revision des Klägers zurück. Eine Verwirklichung der Infektionsgefahr aus dem Betrieb selbst heraus sei für die Annahme eines Versicherungsfalls zwar nicht notwendig. Auch könne die Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung nach den zugrunde liegenden AVB einen Versicherungsfall begründen.

Abschließender Katalog in AVB

Allerdings sei der in den AVB enthaltene Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern abschließend. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird eine umfangreiche Aufzählung nach der Einleitung mit „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind…“ als abschließend verstehen. „SARS-CoV“, „SARS-CoV-2“ oder „Covid-19“ sind dort jedoch nicht aufgeführt. Der Zusatz „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ verdeutliche lediglich, dass das IfSG bei der Erstellung der AVB als Orientierungshilfe diente.

Auch der Sinn und Zweck spreche für eine solche Auslegung. Auf der einen Seite steht das Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfassenden Schutz. Andererseits könne der Versicherungsnehmer jedoch nicht erwarten, dass der Versicherer auch bei Krankheiten und Erregern, die Jahre nach Abschluss der Versicherung auftreten, die Deckung übernehmen möchte. Wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos ist hier keine Prämienkalkulation möglich.

Klausel nicht intransparent

Nach Ansicht des BGH hält die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und ist insbesondere hinreichend transparent. Der Wortlaut der Klausel sei klar und verständlich. Ob der Katalog von Krankheiten/Krankheitserregern sich mit dem Katalog des IfSG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses decke, könne dahinstehen. Selbst bei Abweichungen begründe das nicht die Intransparenz der Klausel.

Was bedeutet das für andere Fälle?

Mit dieser ersten Entscheidung dürfte nun Klarheit bestehen für alle Fälle, in denen identische AVB verwendet wurden. Dies gilt nicht nur für die Gastronomie, sondern auch für Fitnessstudios, Kinos und mehr. Liegen dem Versicherungsvertrag andere Bedingungen zugrunde, besteht allerdings noch Hoffnung für die Versicherungsnehmer. Das dürfte insbesondere bei AVB gelten, bei welchen keine Auflistung von Krankheiten/Krankheitserregern vorgenommen wurde, oder besondere Werbeversprechen abgegeben wurden. Es bleibt abzuwarten, ob, wann und wie der BGH über abweichende AVB und Konstellationen entscheidet.

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