Erste Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsrecht

  • 4 Minuten Lesezeit

Was ist eine Abmahnung?

Der Zweck der Abmahnung liegt darin, den Empfänger auf eine mutmaßliche Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten, Patentrechten, Designs oder wettbewerbsrechtlichen Vorschrift-en aufmerksam zu machen. 

Die Abmahnung bietet dem Rechteinhaber zudem den Vorteil, seine Ansprüche schneller und kostengünstiger durchsetzen zu können, als dies in einem gerichtlichen Verfahren möglich wäre. 

Zwar könnte der Rechteinhaber auch ohne vorherige Abmahnung direkt klagen, jedoch ginge er dann das Risiko ein, dass er sämtliche Gerichtskosten selber tragen müsste, sollte der mutmaßliche Verletzter vor Gericht sofort anerkennen (§ 93 ZPO). 

Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Kern der Abmahnung ist stets der Unterlassungsanspruch: Der Abgemahnte soll sich vertraglich verpflichten, die ihm vorgeworfene Handlung in Zukunft nicht noch einmal vorzunehmen. Für den Fall, dass er sich nicht daran hält, verpflichtet er sich zur Zahlung eines Geldbetrages (i.d.R. 5.000,00 € pro Verstoß) an den Rechteinhaber.

Daneben wird fast immer auch Ersatz der für die Abmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten und Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen Lizenzschadens gefordert.

Eine typische Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München anlässlich einer Urheberrechtsverletzung wegen Filesharings enthält z.B. typischerweise die folgenden Forderungen:

Beispiel:

Unterlassungsanspruch

   0,00 €

Aufwendungsersatz, RA-Kosten für Abmahnung

215,00 €

Schadensersatz (Lizenzschaden)

600,00 €

 

815,00 €

Möglich sind aber auch Ansprüche auf Auskunft, z.B. wenn markenverletzende Ware bei einem Einzelhändler entdeckt wurde, der Rechtsinhaber aber auch gegen die Hersteller vorgehen möchte. Insbesondere im Bereich der Produktpiraterie können daneben auch Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf von Produkten aus den Vertriebswegen geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?

In jedem Fall sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren oder gar in den Papierkorb werfen, selbst wenn Sie diese für völlig unberechtigt halten. Rufen Sie uns an unter 040 - 320 46 390 oder nutzen Sie unser Kontaktformular unter www.copyandright.de/kontakt. Wir helfen Ihnen.

Auch wenn Sie die Abmahnung für berechtigt halten, können wir Ihnen helfen, zum Beispiel indem wir eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung anfertigen, durch die sie sich möglichst wenig angreifbar machen. Zudem ist es oft möglich, mit dem abmahnenden Anwalt über den zu zahlenden Betrag zu verhandeln. Sprechen Sie uns einfach an.

Wenn Sie nicht auf die Abmahnung reagieren, kann der Rechteinhaber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleiten. Dies kann entweder im Eilverfahren, auch einstweiliger Rechtsschutz genannt, oder auf dem „normalen“ Klageweg erfolgen.

Der Regelfall ist dabei das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es für den Rechteinhaber schneller und kostengünstiger ist. Für den Abgemahnten besteht zudem das Problem, dass er im Rahmen des Eilverfahrens in der Regel nicht angehört wird, sondern erst durch Zustellung der gerichtlichen Verfügung von dem gegen ihn anhängigen Verfahren Kenntnis erlangt. Gegen diese Verfügung kann der Abgemahnte dann selbstverständlich Rechtsmittel einlegen. Wenn der Rechteinhaber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon angedroht, aber noch nicht gestellt hat, kann eine sog. Schutzschrift helfen, eine Anhörung des Abgemahnten zu erzwingen.

Warum sind die Rechtsanwaltskosten in der Abmahnung so hoch angesetzt?

Unsere Mandanten fragen uns oft, wie die von den abmahnenden Anwälten geltend gemachten, teils sehr hoch erscheinenden Rechtsanwaltskosten zustande kommen. 

Die erstattungsfähigen Kosten für eine Abmahnung werden anhand des Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung. Hinzu kommt in der Regel der geltend gemachte Lizenzschaden als Schadensersatzposten sowie mögliche weitere Ansprüche (s.o.). Der Gegenstandswert ist nicht mit den Kosten der Abmahnung zu verwechseln. Er stellt nur die Berechnungsgrundlage dafür dar.

a) Erster Schritt: Gegenstandswert bestimmen

Die Gegenstandswerte richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und werden vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Im Rahmen der Rechtsprechung haben sich jedoch für bestimmte Fälle sog. Regelgegenstandswerte herausgebildet, die vorbehaltlich besonderer Umstände als üblich und angemessen gelten. Hier sind einige Beispiele:

  • Markenrecht: 50.000,00 €
  • Wettbewerbsrecht (sehr unterschiedlich)
    • Richtwert: 25.000,00 €
    • bei geringfügigen Verstößen durch Kleinunternehmer Begrenzung auf 1.000 € möglich, aber nicht zwingend (§ 51 Abs. 3 GKG).
  • Urheberrecht
    • gegenüber Verbrauchern in der Regel beschränkt auf 1.000,00 €, § 97a Abs. 2 UrhG
    • sonst je nach Umständen des Einzelfalls
      • im gewerblichen Bereich ab ca. 5.000,00 €
      • Verletzeraufschlag zur Abschreckung möglich

Achtung: Die vorgenannten Werte sind nicht verbindlich. In Ihrem konkreten Fall kann der Wert auch ein Vielfaches oder nur einen Teil dessen betragen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Gerne prüfen wir Ihre Abmahnung auch hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren.

b) Zweiter Schritt: einfache Gebühr in EUR ermitteln und mit dem Faktor des Gebührentatbestands multiplizieren

Bsp.: Gegenstandswert 25.000 € = einfache Gebühr 788,00 €

Im Anhang zum RVG gibt es eine Tabelle, in der jedem Gegenstandswert ein Betrag in Euro zugeordnet ist (einfache Gebühr). Für eine Geschäftsgebühr in einem durchschnittlich schwierigen Fall wird dieser Wert z.B. mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Auslagen sowie die ggf. angefallene Umsatzsteuer werden hinzuaddiert. 

Bsp.: Gegenstandswert 25.000 € (wie oben)

1,3 Geschäftsgebühr

  1024,40 €

Pauschale für Post + Telekommunikation

     20,00 €

zzgl. 19 % USt.

   198,44 €

Gesamt

1242,84 €

Bitte beachten Sie, dass sich die vorstehenden Ausführungen nur auf diejenigen Beträge beziehen, die der Rechteinhaber von dem Abgemahnten erstattet verlangen kann. Wie viel der Rechteinhaber seinem Rechtsanwalt tatsächlich für die Abmahnung gezahlt hat, kann der Abmahnung hingegen nicht entnommen werden. Insbesondere dort, wo der Gegenstandswert durch das Gesetz gedeckelt ist, liegen die tatsächlichen Rechtsanwaltskosten oft über den Gebühren nach dem RVG.



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