Erste Oderfelder: Weitere Klagen InsoVerwalter! Anleger müssen handeln! Anwaltsinfo!

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Inzwischen haben auch diverse weitere Anleger eine Klage des  Insolvenzverwalter der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbB & Co. KG, Herrn Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, zugestellt bekommen, in denen dieser die Anleger zur Rückforderung erhaltener Auszahlungen auffordert, da es sich hierbei seiner Ansicht nach um "unentgeltliche Leistungen" gem. § 134 Abs. I InsO handeln soll, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg, die bereits zahlreiche Anleger in Sachen Erste Oderfelder vertritt, hinweist.

Ein "schwerer Schock" für zahlreiche Anleger, die hierbei sowieso schon viel Geld hierbei verloren haben und nun nochmals Geld zurück bezahlen sollen. 

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB sollten Anleger aber zunächst Ruhe bewahren, die 2-Wochen-Frist für die Klageverteidigung einhalten (Anwaltszwang bei Landgerichten!) und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen.

Beweispflichtig, dass eine "unentgeltliche Leistung" im Sinne von § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO u.a. vorlag, ist zunächst grundsätzlich der Insolvenzverwalter.

Zwar hat der Insolvenzverwalter inzwischen neue Jahresabschlüsse aufgestellt, hierbei handelt es sich aber lediglich um Privatgutachten des Insolvenzverwalters, bei denen fraglich ist, ob sie einer gerichtlichen Überprüfung stand halten würden, zumal die Erste Oderfelder offensichtlich selber Jahresabschlüsse erstellt hatte. Hier ist die teilweise verbindliche Feststellung insbesondere auch für Ansprüche Dritter zu beachten.

Soweit der Insolvenzverwalter sich auf das Vorliegen eines "Schneeballsystems" beruft, ist zu beachten, dass bisher- jedenfalls nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten, noch keine rechtskräftige Verurteilung der Verantwortlichen der Ersten Oderfelder erfolgt ist.

Bei der Rückzahlung der Beträge ist auch zu berücksichtigen, dass eine Unentgeltlichkeit gem. § 134 I InsO nicht vorliegt, sofern die erfolgten Zahlungen zur Erfüllung entsprechender Verbindlichkeiten erfolgten.

Hier gibt es inzwischen Indizien, dass dies gegeben sein sollte, womit eine Rückforderung gem. § 134 I InsO nicht möglich wäre.

Auch der sog. Entreicherungseinwand kann Anlegern oftmals gute Hilfe bieten.

Ob eine „Entreicherung" vorliegt oder nicht, ist immer im Einzelfall zu überprüfen, so verlangt der Insolvenzverwalter in seinen Klagen nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten oftmals auch die von den Anlegern bezahlte Kapitalertragssteuer, allein ca. 25 %, zurück, obwohl diese oftmals von der Fondsgesellschaft für den Anleger direkt an das Finanzamt abgeführt wurde und bei der fraglich ist, ob sie der Anleger überhaupt vom FA zurück fordern könnte, zumal eine Rückforderung der sog. "Festsetzungsverjährung" unterliegen könnte.

Auch sonst bieten sich Möglichkeiten, sich auf Entreicherung zu berufen, z.B., wenn das Geld ausgegeben wurde z.B. für Urlaub, Hochzeiten, Spenden, sonstige Ausgaben, etc.

Wichtig aber zu wissen:

Die Ausgaben müssen in "engem zeitlichen Zusammenhang" mit den Auszahlungen der Anlagegesellschaft gestanden haben und diese Ausgaben dürften nicht gemacht worden sein ohne die Auszahlungen, um sich erfolgreich auf den Entreicherungseinwand berufen zu können.

Dies muss, wie gesagt, immer im Einzelfall überprüft werden.

Dr. Späth & Partner RAen ist es auch inzwischen oftmals gelungen, Rechtsschutzversicherungen zur Kostenübernahme für die Verteidigung gegen die Klage zu bewegen.

Betroffene Erste Oderfelder-Beteiligungsgesellschaft-Anleger, die eine Klage erhalten haben, sollten umgehend und fristwahrend tätig werden und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 18 Jahren, im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



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