Erwachsenenadoption und Erbrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Erwachsenenadoption kann bei einer Vermögensnachfolgeregelung ein geeignetes erbrechtliches Gestaltungsinstrument darstellen. Aus erbrechtlicher Sicht können beispielweise kinderlose Erblasser durch eine solche Adoption einen gesetzlichen Erben und ggfs. Unternehmensnachfolger schaffen.

Reduzierung der Erbschaftsteuerlast

Die Adoption führt zu einer Senkung der Erbschaftsteuerlast des adoptierten gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben. Der Erbschaftsteuerfreibetrag des Angenommenen (adoptierten Erwachsenen) wächst auf 400.000,00 Euro an und er wechselt bei der Besteuerung in die günstigere Steuerklasse I. Etwaige Pflichtteilsansprüche bereits vorhandener Angehöriger können durch die Adoption minimiert und ein Anfechtungsrecht gemäß § 2079 BGB geschaffen werden.

Bei der Erwachsenenadoption ist zwischen der sog. schwachen und der sog. starken Adoption zu unterscheiden.

Erwachsenenadoption mit schwacher Adoptionswirkung

Die schwache Adoption bildet die gesetzliche Regel. Der zu adoptierende Erwachsende (sog. Angenommener) wird Kind der Adoptiveltern (sog. Annehmende). Die Kinder des Angenommenen werden Enkel der Annehmenden. Zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden entsteht aber kein Verwandtschaftsverhältnis. Vielmehr bleibt im Unterschied zur starken Adoption die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern des Angenommenen bestehen.

Erwachsenenadoption mit starker Adoptionswirkung

Die starke Adoption bildet die Ausnahme. Bei einer starken Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Familie und der Erwachsene wird, wie bei einer Minderjährigenadoption, vollständig aus der leiblichen Familie herausgelöst.

Eltern-Kind-Verhältnis

Bei der Erwachsenenadoption gilt es zu beachten, dass das Eltern-Kind-Verhältnis i.d.R. als Grund für eine Adoption im Vordergrund stehen muss. Die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses führt zu einer sittlichen Rechtfertigung der Adoption, die gesetzlich unwiderlegbar indiziert wird. Es setzt eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand voraus, wie ihn sich leibliche Eltern und ihre Kinder typischerweise leisten. Dieses Verhältnis ist im Adoptionsantrag darzustellen. Steuerliche bzw. pflichtteilsbezogene Interessen alleine rechtfertigen beispielweise eine Adoption nicht und können sogar zu einem Adoptionsverbot führen, was im Einzelfall festzustellen ist.

Die Erwachsenenadoption kann aus erbrechtlicher Sicht ein Gestaltungsmittel bei einer auf den individuellen Einzelfall angepassten Vermögensnachfolge sein. Die Adoption ist mit den verfügenden Personen zu besprechen und die Interessen aller Beteiligten zu betrachten. Neben den o.g. Vorteilen ist für den Adoptierten auch zu berücksichtigen, dass er bei einer schwachen Adoption bis zu vier Elternteilen Unterhalt schulden kann und die Adoption Auswirkungen auf seine Namensführung hat. In der Regel nimmt der Adoptierte den Familiennamen des Adoptierenden an.

Insoweit ist das Adoptionsvorhaben sorgfältig mit all seinen Facetten zu planen und mit der eigenen steueroptimierten Nachfolgeregelung abzustimmen.

Foto(s): Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dennis Christian Fast

Beiträge zum Thema