Erweiterte Beratungspflichten der Bank beim Anlagentausch

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Erweiterte Beratungspflichten der Bank beim Anlagentausch

Die Pflichten von Banken bei der Vermittlung von Kapitalanlagen sind aufgrund des Informationsungleichgewichts zwischen Bank und Kunden und dem zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnis von der Rechtsprechung relativ weit gefasst geworden. Man kann sie dahingehend zusammenfassen, dass die Bank sich als Vermittler umfassend über das Produkt informieren muss, dies dem Anleger vollständig darlegt und nach ausführlicher Exploration von Risikoneigung und Wünschen des Anlegers einen Rat abgibt, ob die konkrete Anlage den Bedürfnissen des Anlegers entspricht. Dies gilt zuvorderst für den Kauf von neuen Kapitalanlagen, wenn das notwendige Kapital vorhanden ist oder noch angespart werden soll.

Dass die Pflichten noch weitergehender sein können, zeigt eine Entscheidung des LG Kiel vom 19.10.2012, Az. 8 O 49/11.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Sachverhalt war die Bank von sich aus an den Kunden herangetreten und hatte ihm geraten, die Anteilsscheine an einem von ihr vermittelten offenen Immobilienfonds zu verkaufen und das Geld in einen Dachfonds zu investieren. Auch dieser investiere im Wesentlichen in Immobilien - neben offenen Immobilienfonds auch in Reits - sei aber aufgrund der globalen Ausrichtung wesentlich sicherer. Außerdem bestünde bei dem im Bestand befindlichen Immobilienfonds die Gefahr, dass dieser bald „geschlossen" werde. Daraufhin wurden von dem Kunden die beiden Anlagen getauscht.

Es kam wie es kommen musste, der neu erworbene Dachfonds wurde 2010 geschlossen und wird nunmehr abgewickelt. Der ursprünglich gehaltene offene Immobilienfonds überstand die Krise ohne größere Verluste.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die beklagte Bank zum Schadenersatz.

Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Bank im Falle des Anlagentauschs nachvollziehbar darlegen müsse, aufgrund welcher objektiver Tatsachen sie einen Tausch für notwendig erachtet und in welcher Hinsicht die „neue" Kapitalanlage der „alten" überlegen ist. Dass dies die Bank u. U. in Beweisnöte bringt, ändert hieran nichts.

Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG Schleswig (Az. 5 U 141/12) eingelegt.

Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wenn die Bank von sich aus zu einem Tausch der Anlagen rät, muss sie nachvollziehbar darlegen und beweisen, warum sie den Tausch für vorteilhaft hält. Dies beinhaltet die Pflicht, beide Anlagen sehr genau zu vergleichen. Ein eindeutiges Votum dürfte dabei aber häufig schwierig werden, wenn zwischen zwei Anlageformen mit unterschiedlichem Risikoprofil gewechselt wird. Allerdings ist der Bank mit ihrem überlegenen Wissen die ausführliche Dokumentation der Gründe auch zuzumuten.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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