Erweiterte Haltungsuntersagung bei unzuverlässigen Hundehaltern

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OVG NRW Beschl. v. 09.03.2018 – 5 A 1458/16

Sachverhalt:

Die Klägerin erhielt von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ordnungsverfügung, nach der ihr die Haltung der beiden altdeutschen Schäferhunde B. und E. untersagt wurde, so wie auch die zukünftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 LHundG NRW. Die Verfügung erfolgte aufgrund von § 12 Abs. 2 S. 2 LHundG NRW, da die Klägerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hatte, indem sie dem angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang nicht strikt Folge leistete und auch gegen die Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG verstieß. Die Klägerin ging gegen diese Ordnungsverfügung gerichtlich vor.

Entscheidung:

Die Klägerin unterlag mit ihrer Klage vor dem VG Arnsberg (6 K 2603/14) und stellte nun beim OVG NRW Antrag auf Zulassung zur Berufung. Dieser Antrag wurde abgelehnt, denn es lagen keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor.

Das OVG hat ausgeführt, dass die Ordnungsverfügung aufgrund von § 12 Abs. 2 S. 2 LHundG NRW rechtmäßig erfolgt ist. Die Klägerin hat mehrfach gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen und hat sich damit als unzuverlässig erwiesen. Da die Klägerin unzuverlässig ist und sich die Unzuverlässigkeit sich nie allein auf die Haltung eines bestimmten Hundes bezieht, die Zuverlässigkeit jedoch nach § 11 Abs. 2 S. 1 LHundG eine stets zu erfüllende Voraussetzung für die Haltung großer Hunde ist, ist die Anordnung der erweiterten Haltungsuntersagung auch ermessensfehlerfrei.

Im Sinne der effektiven Gefahrenabwehr muss die Behörde gerade bei unzuverlässigen Hundehaltern die Möglichkeit haben, die konkrete Haltungsuntersagung und die Untersagung der zukünftigen Haltung von Hunden nach §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG zu verbinden. Die erweiterte Haltungsuntersagung ist daher grundsätzlich zulässig, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der unzuverlässige Hundehalter auch in Zukunft Hunde halten wird.


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