EU-Freizügigkeitsbescheinigung - Wissenswertes für EU Ausländer

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In der täglichen anwaltlichen Arbeit tauchen insbesondere seitens polnischer Mandanten oder anderer EU-Bürger immer wieder Fragen bezüglich der EU-Freizügigkeitsbescheinigung auf. Viele Behörden verlangen von den Betroffenen die Vorlage dieser Bescheinigung. Dieser Beitrag befasst sich mit den Rechtsgrundlagen, dem Erteilungsverfahren und dem Inhalt der Bescheinigung.

a) Rechtsgrundlage und Berechtigte

Rechtsgrundlage für eine Freizügigkeitsbescheinigung ist Art. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Mit dem Gesetz wurden europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Dabei richtet sich das Gesetz an "freizügigkeitsberechtigte" Unionsbürger. Diese haben bereits durch EU-Recht die sog. Grundfreiheiten, d. h. sie haben beispielsweise als Arbeitnehmer oder Empfänger von Dienstleistungen das Aufenthaltsrecht im jeweiligen EU-Ausland. Neben dem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, haben auch seine Familienangehörigen, d. h. Ehegatte und Kinder/Enkel (bis zum 21. Lebensjahr) das Aufenthaltsrecht.

b) Erteilungsverfahren

Gesetzlich geregelt ist, dass dem Unionsbürger "unverzüglich" und "von Amts wegen" die Bescheinigung auszustellen ist. In der Praxis ist der Ausländer dennoch gezwungen das Amt aufzusuchen um die Bescheinigung zu erlangen. Welches Amt zuständig ist, hängt jedoch vom Bundesland ab. Teilweise wird die Bescheinigung, wie vom Gesetz gefordert bereits bei Anmeldung des Wohnsitzes von der Gemeindeverwaltung erteilt. Allerdings sind auch kompliziertere Verfahren mit Beteiligung oder sogar unter persönlicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde üblich. Dies ist sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, der eine schnelle und unkomplizierte Erteilung vorschreibt.

c) Inhalt der Freizügigkeitsbescheinigung

Die Bescheinigung ist kein Aufenthaltstitel, mit dem das Recht begründet wird, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen. Vielmehr wird durch das Dokument lediglich bestätigt, dass sich die jeweilige Person als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in Deutschland aufhalten darf. Die Bestätigung wird immer dann benötigt, wenn der Nachweis eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland erfolgen muss.

Da das gebührenfrei erteilte Dokument für die Kommunen zu Mehrkosten geführt hat, ist eine Abschaffung der Bescheinigung geplant. Nach den Vorschlägen einer Kommission, ist geplant, die Meldebescheinigung als Nachweis des Aufenthaltsrechts ausreichen zu lassen. Ein entsprechendes Gesetz ist allerdings noch nicht in Kraft getreten.


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