Strafverteidigung für Ausländer

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Die frühzeitige Aufnahme der Verteidigung gegen den Vorwurf eine Straftat begangen zu haben ist immer ratsam. Häufig melden sich die Betroffenen bereits mit Erhalt der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Leider kommt es aber auch oft vor, dass die Beschuldigten sich bereits bei der Polizei eingelassen haben und dann erst zu einem Anwalt gehen. 

Bestraft zu werden ist immer mit Nachteilen verbunden, egal ob man In- oder Ausländer ist. Die offenkundigen Nachteile liegen in der Strafe selbst, die je nach Fall Geld- oder Freiheitsstrafe ist. Daneben kann das Ansehen der Beschuldigten in der Öffentlichkeit leiden. Einige Menschen verlieren im Rahmen der Strafverfolgung oder des sich anschließenden Strafvollzugs ihre Arbeit.

Für Ausländer fängt der sensible Bereich der Strafe aber deutlich früher an als für Inländer. Jede potentielle Verurteilung stellt ein Risiko für den verbleibenden oder zukünftigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dar. Dies liegt an den Voraussetzungen unter denen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Hierfür normiert § 5 AufenthG allgemeine – also für alle Aufenthaltstitel! – gültige Voraussetzungen. § 5 I Nr. 2 AufenthG sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden kann, wenn kein Ausweisungsinteresse für den Ausländer besteht. Das Ausweisungsinteresse ist in § 53 AufenthG normiert. Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Gesetzgeber hat zudem ein Stufensystem normiert und zwischen einem besonders schweren Ausweisungsinteresse, § 54 I AufenthG, und einem schweren Ausweisungsinteresse unterschieden, § 54 II AufenthG. Besonders schwer wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 I Nr. 1 AufenthG beispielsweise, wenn der Ausländer insgesamt eine Verurteilung in Höhe von zwei Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe erhalten hat. Für bestimmte Delikte wie zum Beispiel die Körperverletzung reicht schon eine Freiheits- oder Jugendstrafe von einem Jahr aus, § 54 I Nr.1a AufenthG.

Wer sich jetzt denkt, ein Jahr Freiheitsstrafe muss man erstmal zusammenkriegen, kann auf § 54 II Nr.9 AufenthG verwiesen werden. Für ein schweres Ausweisungsinteresse reicht demnach schon ein nicht nur vereinzelter, nicht nur geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen. Wer also zweimal ein Bußgeld bekommt, für den besteht an sich schon ein Ausweisungsinteresse. 

Befindet sich der Ausländer in der Duldung, können zudem bereits Geldstrafen ab 50 Tagessätzen zu gravierenden Einschränkungen, beispielsweise zur Versagung der Ausbildungsduldung, führen, § 60a II 6 AufenthG.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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